(1) Artikel 39 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 39 (Zahlung der Tarife für die Leistungen der Hauspflege und der Sozialmensa)
1 .Der Nutzerbeteiligt sich an der Zahlung der Tarife für die Leistungen der Hauspflege im Verhältnis zum Faktor wirtschaftliche Lage seiner engeren Familiengemeinschaft.
2. Bis zu dem in der Spalte 2 der Tabelle in Anlage B angegebenen Faktor wirtschaftliche Lage wird der Mindesttarif verlangt; ab dem in der Spalte 3 der Tabelle laut Anlage B angegebenen Faktor wirtschaftliche Lage wird der Höchsttarif verlangt.
3. Die Tarifbeteiligung steigt vom Mindesttarif ausgehend linear mit der Erhöhung des Faktors wirtschaftliche Lage, bis der Höchsttarif erreicht ist; dies gilt nicht für die Leistungen laut Absatz 4.
4. Für die Leistungen der Tagesstätte und der Leistung Sozialmensa wird bis zu dem in der Spalte 3 der Tabelle in Anlage B angegebenen Faktor wirtschaftliche Lage der Mindesttarif verlangt; ab dem in der Spalte 3 der Tabelle laut Anlage B angegebenen Faktor wirtschaftliche Lage wird der der Höchsttarif verlangt.
5. Die Mindest- und Höchsttarife werden jährlich von der Landesregierung gleichzeitig mit der Festlegung des Grundbetrags festgesetzt. Die Höchsttarife für Essen auf Rädern und Mensa werden von der jeweiligen Körperschaft festgelegt. Diese müssen bei Essen auf Rädern den gesamten Kosten entsprechen und bei der Mensa mindestens 60 Prozent derselben.
6. Für minderjährige Nutzer und Nutzerinnenmit einer bleibenden geistigen oder körperlichen Behinderung lautZiffer 5.2 Buchstabe f) der Anlage A) werden die Tarife für die Hauspflege - Leistungen zu Hause - um 50 Prozent reduziert.“