Kundgemacht im Amtsblatt vom 16. August 2011, Nr. 33.
(1) Artikel 20 Absätze 2 und 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichleistung wird der tatsächliche Betrag der Miete und der Wohnungsnebenkosten berücksichtigt, und zwar bis zu der von der Landesregierung als angemessen festgelegten Höhe. Die Beträge können territorial differenziert festgelegt werden.
3. Wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, die entsprechenden Wohnungsnebenkosten zu belegen, berechnet die leistungserbringende Körperschaft einen jährlichen Pauschalanteil für die Heizung; dieser beträgt 200% des Grundbetrags für Einzelpersonen und 250% des Grundbetrags für mehrköpfige Familien.“