(1) Artikel 17 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 17 (Zielgruppe)
1. Folgende Personen haben Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens sechs Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben:
- italienische Staatsbürger,
- Bürger der Staaten der EU,
- Drittstaatsangehörige, welche Inhaber einer in Italien ausgestellten langfristigen EG-Aufenthaltsberechtigung sind,
- Personen mit Flüchtlingsstatus,
- Personen mit dem Status subsidiären Schutzes.
2. Ebenfalls Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe haben folgende Personen, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens sechs Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt und meldeamtlichen Wohnsitz in Südtirol haben:
- Drittstaatsangehörige,
- Staatenlose.
3. Die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe werden den Personen laut Absatz 2 für maximal zwei Monate im Jahr gewährt und dürfen nur in sozialen Härtefällen für die unbedingt erforderliche Zeit weiter erbracht werden.
4. Nach fünfjährigem ständigem Aufenthalt und ununterbrochenem Wohnsitz in Südtirol haben die Personen laut Absatz 2 unter denselben Bedingungen Anspruch auf die Leistungen wie die Personen laut Absatz 1.
5. Von den unter den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Voraussetzungen kann nur im Falle einer außerordentlichen persönlichen oder familiären Situation, die dringende und nicht aufschiebbare Maßnahmen erfordert, abgesehen werden.“