Kundgemacht im Amtsblatt vom 16. August 2011, Nr. 33.
(1) Artikel 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 12 (Pflichten des Beschenkten)
1. Bei den Leistungen „soziales Mindesteinkommen“ und „Miete und Wohnungsnebenkosten“ sowie bei der Zahlung der Tarife erfolgt die Zuweisung wirtschaftlicher Begünstigungen von Seiten der öffentlichen Hand erst, nachdem der Beschenkte seiner Verpflichtung, den Nutzer bis zum Wert der erhaltenen Schenkungen zu unterstützen, nachgekommen ist, und zwar nach dem Nutzer selbst und seiner engeren Familiengemeinschaft und vor jeder anderen, gemäß dieser Verordnung verpflichteten Person.
2. Zu diesem Zweck muss der Nutzer bei Antragstellung die während der vergangenen zehn Jahre getätigten Schenkungen und deren Begünstigte erklären. Nicht als Schenkungen berücksichtigt werden jene, die vor mehr als zehn Jahren vor Antragstellung getätigt wurden, jene zugunsten von Ehegatten/Ehegattinnen und jene zur Belohnung, wobei dies ausdrücklich aus dem Schenkungsvertrag hervorgehen muss.“