Kundgemacht im Amtsblatt vom 16. August 2011, Nr. 33.
(1) Artikel 40 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 40 (Zahlung der Tarife für teilstationäre Dienste)
1. Der Nutzer beteiligt sich an der Zahlung der Tarife der teilstationären Dienste:
2. Zusätzlich zu den Tarifanteilen laut Absatz 1 Buchstabe a) oder b) undunabhängig von ihrer wirtschaftlichen Lage und jener ihrer engeren Familiengemeinschaft zahlt der Nutzer einen Betrag für die Mahlzeiten, der dem für den Mensadienst laut Anlage B festgelegten Mindesttarif entspricht.
3. Die Berechnung der Beteiligung erfolgt nach den in Anlage C angegebenen Parametern.
4. Die Tarife und die Leistungen, für die der Betrag laut Absatz 2 zu zahlen ist, werden jährlich von der Landesregierung gleichzeitig mit der Bestimmung des Grundbetrags festgelegt.“