(1) Die Konzessionsgebühren beziehen sich auf die gesamte Konzessionsdauer und werden von der Landesregierung nach Einholen eines Schätzgutachtens des Landeschätzamtes, welches auch die Marktpreise berücksichtigen muss, festgelegt. Der entsprechende Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.
(2) Die Konzessionsgebühren setzen sich aus der Grundgebühr und den eventuellen Aufpreisen für die Besetzung eines Platzes, der größer ist als der in der Grundgebühr vorgesehene, zusammen.
(3) Die Konzessionsgebühren sind weiters nach Art der territorialen Tätigkeit des Nutzers und nach Umsetzerklassen gestaffelt, wobei jeweils auf den Zeitpunkt des Konzessionsantrages Bezug genommen wird und nachfolgende Änderungen nicht berücksichtigt werden.
(4) Es sind folgende zwei Arten der territorialen Tätigkeit des Nutzers vorgesehen, wobei auf den Hauptsitz, die Zweitsitze und die lokalen Betriebseinheiten Bezug genommen wird und Tätigkeiten im Ausland nicht berücksichtigt werden:
- auf staatlicher oder überregionaler Ebene,
- auf regionaler Ebene, auf Landesebene oder auf lokaler Ebene.
(5) Es sind folgende drei Umsetzerklassen vorgesehen:
- Hauptumsetzer: Knotenpunkte im Landesfunknetz mit mehr als zwei Richtungen,
- Zwischenumsetzer: Knotenpunkte im Landesfunknetz mit zwei Richtungen,
- Endumsetzer: Umsetzer des Landesfunknetzes mit nur einer Richtung.
(6) Die Konzessionsgebühren werden in sechs Jahresraten mit gleichem, eventuell auf zwei Dezimalstellen gerundetem Betrag aufgeteilt. Der Konzessionsinhaber muss jedes Jahr eine Jahresrate im Voraus und als einmalige Zahlung entrichten.
(7) Bei vorzeitiger Auflösung des Konzessionsvertrages wird die Jahresrate für das laufende Konzessionsjahr auf der Grundlage der effektiven Tage der Dauer der Konzession berechnet. Die Jahresraten für die nicht genutzten Konzessionsjahre sind nicht geschuldet.