(1) Ein Befestigungssystem gilt als sicherheitsrelevant, wenn bei Versagen des Systems Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen besteht und/oder ein wesentlicher wirtschaftlicher Schaden zu erwarten ist.
(2) Überschreitet die auf eine Einzelbefestigung einwirkende Last 0,2 kN (20 kg), so ist die Befestigung als sicherheitsrelevant zu betrachten.
(3) Für sicherheitsrelevante Befestigungssysteme dürfen nur zugelassene Systeme, zum Beispiel Dübel, verwendet werden, deren Eignung im Rahmen eines Zulassungsverfahrens im Sinne des MD vom 14.01.2008 in geltender Fassung experimentell nachgewiesen wurde.
Auf europäischer Ebene sind Zulassungen für Dübel zur Verankerung im Beton vorgesehen.
(4) Befestigungssysteme für Deckenabhänger sowie Fassaden müssen ein Prüfzertifikat mit Zulassungsbescheid einer anerkannten Prüfanstalt aufweisen.
(5) Wird eine Befestigung als nicht sicherheitsrelevant eingestuft (alle einwirkenden Lasten < 0,20 kN bzw. Gewichte < 20 kg), so muss das ausführende Unternehmen in jedem Fall eine Bestätigung über die fachgerechte Anbringung des gesamten Befestigungssystems vorlegen.