(1) Diese Verordnung regelt die Modalitäten und die übrigen Bedingungen zur Führung des Fahrtechnikzentrums, welches in Durchführung von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 23. Juni 1992, Nr. 22, in geltender Fassung, verwirklicht wurde. Im Einzelnen regelt die Verordnung:
(1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) Das Land hat ein Zentrum zur Vermittlung von Fahrtechniken in Notfallsituationen eingerichtet.
(2) Im Zentrum sind geeignete Anlagen und Trainingsstrecken eingerichtet, um Fahrtechniken mit auch Zweirad- und Geländefahrzeugen zu vermitteln.
(1) Das Land kann das Zentrum selbst oder durch eine Gesellschaft mit hundertprozentiger Beteiligung des Landes führen.
(2) Dem Betreiber steht die funktionale Führung und wirtschaftliche Nutzung des Zentrums zu. Der Betreiber:
(3) Bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben muss sich der Betreiber an die vom Land erteilten Richtlinien halten.
(1) Der Betreiber muss den Nutzern die Benutzung der Trainingsstrecken und der dazu gehörenden Anlagen gewährleisten und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
(1) Die Konzession muss in jedem Fall Folgendes beeinhalten:
(2) Der Betreibervertrag muss in jedem Fall Folgendes vorsehen:
(1) Die Nutzer müssen für das Betreten und die Inanspruchnahme des Zentrums und der Dienste laut Artikel 5 ein Entgelt zahlen, dessen Höhe jährlich vom Land festgelegt wird.
(2) Auf der Grundlage der Vorgaben des Landes legt der Betreiber das Entgelt fest, das die Nutzer für die Inanspruchnahme des Zentrums und der Dienstleistungen schulden, und sorgt für die Einziehung.
(3) Das Land kann für bestimmte Nutzer die unentgeltliche oder vergünstigte Nutzung des Zentrums und der Dienste laut Artikel 5 genehmigen. Das Land sieht in diesen Fällen Ausgleichszahlungen vor.
(4) Wenn das Zentrum im Notfall oder bei Betriebsstörungen gesperrt werden muss, so hat der Betreiber unverzüglich das Land zu benachrichtigen.
(1) Der Betreiber muss eine Dienstleistungsübersicht ausarbeiten und dem Land zur Genehmigung unterbreiten. An diese Dienstleistungsübersicht muss sich der Betreiber halten.
(2) Der Betreiber setzt einen Nutzerausschuss ein, dem die Institutionen, die im Bereich Verkehrssicherheit tätig sind, angehören.
(3) Der Ausschuss wird auf Vorschlag der interessierten Rechtssubjekte vom Land ernannt. Den Mitgliedern des Ausschusses steht weder ein Sitzungsgeld noch eine Spesenvergütung zu.
(4) Der Nutzerausschuss hat Beratungsaufgaben, arbeitet mit der Führungsgesellschaft zusammen und hat den Zweck, für das Erlernen von Fahrtechniken in Notfallsituationen zu sensibilisieren.
(1) Die Zuständigkeit für den Erlass aller Akte, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind, wird dem Mobilitätslandesrat übertragen.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.