(1) Die Gebäude müssen in Brandabschnitte unterteilt sein, die sich auf höchstens drei Stockwerke erstrecken. Die maximale Fläche eines Brandabschnittes im selben Stockwerk darf 4.000,00 m2 nicht überschreiten. Wenn der Brandabschnitt mehrere Stockwerke umfasst, muss die maximale Gesamtfläche auf 3.000,00 m2 begrenzt werden.
(2) Senkrechte Verbindungsräume zwischen den verschiedenen Stockwerken des Gebäudes für Treppenhäuser, Aufzüge, Klimaanlagen, Leitungsschächte, Lichthöfe und Ähnliches müssen die Eigenschaften aufweisen, die den allgemeinen Normen entsprechen.
(3) Glasflächen jeglicher Art müssen nach den entsprechenden technischen Normen (UNI Normen) ausgeführt werden.
(4) Die Treppenhäuser, die Brandabschnitte verbinden, müssen wenigstens vom geschützten Typ sein und Türen von wenigstens RE 60 haben. Jedes Stockwerk, das für Schulzwecke verwendet wird, ausgenommen das Erdgeschoss, muss wenigstens zwei voneinander unabhängige Ausgänge haben. Der größte Abstand zwischen der Tür eines jeden Raumes und der am nächsten liegenden Treppe darf 30,00 m nicht überschreiten.
(5) Der zweite unabhängige Ausgang ist nicht notwendig, wenn der gesamte Fluchtweg zu einem freiliegenden sicheren Ort nicht länger als 30,00 m ist.
(6) Die Breite der Treppen, die in die höheren Stockwerke führen, richtet sich nach der Anzahl der Personen, die sich der Treppen bedienen, und zwar im Verhältnis von 1,00 cm Breite je Person mit einer Mindestbreite von 1,50 m und einer Höchstbreite von 2,50 m für jede Treppe. Für die Sicherheitstreppen ist eine Mindestbreite von 1,20 mzulässig.
(7) Für die Dimensionierung der Breite des Stiegenaufganges müssen die zwei darüberliegenden Stockwerke berücksichtigt werden, in denen sich die größte Anzahl an Personen aufhält.
(8) Die Begehbarkeit von externen Sicherheitstreppenhäusern darf nicht durch eventuelle Brände beeinträchtigt werden.