(1) Im Rahmen des Landesprogramms für Wissenschaft und Forschung laut Artikel 6 des Gesetzes werden die Maßnahmen der Landesentwicklung von besonderer Relevanz, die in Zusammenarbeit mit den Subjekten laut Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes zu realisieren sind, sowie die Ziele hinsichtlich der Auswirkungen auf qualifizierte Beschäftigung, Produktionssteigerung, Bildung von Kompetenzzentren, Entwicklung und Implementierung neuer Technologien und Kosten festgelegt.
(2) Die Landesregierung bestimmt die zur Verfügung zu stellenden finanziellen Mittel, die Fristen für die Einreichung der Vorhaben zur Beteiligung an den Maßnahmen laut Absatz 1 sowie die Kriterien für die Auswahl der eingegangenen Vorhaben.
(3) Der technische Beirat laut Artikel 7 des Gesetzes trifft auf der Grundlage der Kriterien laut Absatz 2 eine erste Auswahl der eingegangenen Beteiligungsvorhaben. In einer folgenden Verhandlungsphase werden die ausgewählten Vorhaben eingehend vertieft und allenfalls auf der Grundlage der Vorgaben des technischen Beirats abgeändert.
(4) Nach Abschluss der Verhandlungsphase schlägt der technische Beirat nach Maßgabe der verfügbaren Mittel der Landesregierung die förderfähigen Vorhaben vor.
(5) Die Landesregierung genehmigt die förderfähigen Vorhaben zusammen mit dem Entwurf der Vereinbarung, die mit den einreichenden Subjekten abzuschließen ist. Der Abschluss dieser Vereinbarung ersetzt den Akt der Beihilfegewährung.
(6) In der Vereinbarung laut Absatz 5 wird die Beihilfenintensität für die verschiedenen förderfähigen und in den einzelnen Vorhaben vorgesehenen Kostenarten unter Berücksichtigung der für die einzelnen Kostenarten vorgesehenen Beihilfehöchstintensität festgelegt. In der Vereinbarung werden ferner die Pflichten der Vereinbarungsparteien, die Dauer und die Modalitäten für die Durchführung des Vorhabens, die Modalitäten für die Abschlussrechnung der Kosten und die Auszahlung der Beihilfen sowie die von der Landesverwaltung vorgesehenen Kontrollen festgelegt.
(7) Wenn die geförderten Vorhaben Maßnahmen laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a) oder b) umfassen, die realisiert werden von
- Großunternehmen oder zeitweiligen Zusammenschlüssen von Unternehmen, Kartellen oder Kartellgesellschaften, an denen Großunternehmen Beteiligungen halten,
- KMU, wenn der Betrag der Beihilfe 7,5 Millionen Euro ausmacht oder höher als dieser Betrag ist, müssen den betreffenden Anträgen geeignete Unterlagen beigefügt werden, die die Zusätzlichkeit des Vorhabens, gemessen an der vom Antragsteller ohne Beihilfe durchgeführten Forschungstätigkeit, nachweisen; der Anreizeffekt der Beihilfe muss aus der Steigerung von wenigstens einem der folgenden Faktoren resultieren: Umfang des Vorhabens, Reichweite, Realisierungstempo oder in Forschung und Entwicklung aufgewendete Mittel.
(8) Falls der auf der Grundlage der förderfähigen Kosten und der je Unternehmen und Vorhaben vorgesehenen Beihilfeintensität berechnete Bruttogesamtbetrag der Beihilfe höher ist als die in den Artikeln 9 Absatz 6, 10 Absatz 3, 11 Absatz 3, 12 Absatz 4, 14 Absatz 2, 15 Absatz 5 e 16 Absatz 6 vorgesehenen Beträge, wird die Einzelnotifizierung der Beihilfe an die Europäische Kommission vorgenommen.