(1) Für die Tätigkeiten der Abfallbeseitigung laut Anhang B des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, bei welchen Abfälle behandelt oder gelagert werden, die von Dritten erzeugt wurden, wird die Höhe der Finanzgarantie folgendermaßen festgelegt:
- a) 0,50 Euro pro Kilogramm der im Jahr gelagerten oder entsorgten gefährlichen Abfälle, wobei als Mindestbetrag 50.000,00 Euro und als Höchstbetrag 1.500.000,00 Euro zu entrichten sind;
- b) 0,20 Euro pro Kilogramm der im Jahr gelagerten oder entsorgten nicht gefährlichen Abfälle, wobei als Mindestbetrag 25.000,00 Euro und als Höchstbetrag 750.000,00 Euro zu entrichten sind.
(2) Für die Tätigkeiten der Abfallverwertung laut Anhang C des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, bei welchen Abfälle behandelt oder gelagert werden, die von Dritten erzeugt wurden, wird die Höhe der Finanzgarantie folgendermaßen festgelegt:
- a) 0,25 Euro pro Kilogramm der im Jahr gelagerten oder verwerteten gefährlichen Abfälle, wobei als Mindestbetrag 25.000,00 Euro und als Höchstbetrag 750.000,00 Euro zu entrichten sind;
- b) 0,10 Euro pro Kilogramm der im Jahr gelagerten oder verwerteten nicht gefährlichen Abfälle, wobei als Mindestbetrag 12.500,00 Euro und als Höchstbetrag 350.000,00 Euro zu entrichten sind;
- c) 12 Euro pro Tonne der im Jahr gelagerten oder verwerteten nicht gefährlichen Inertabfälle, wobei als Mindestbetrag 12.500,00 Euro und als Höchstbetrag 350.000,00 Euro zu entrichten sind.
(3) Für die Zwischenlagerung oder die Entsorgung der eigenen Abfälle am Entstehungsort wird die Höhe der Finanzgarantie folgendermaßen festgelegt:
- a) 0,50 Euro pro Kilogramm der im Jahr entsorgten oder gelagerten gefährlichen Abfälle, wobei als Mindestbetrag 5.000,00 Euro und als Höchstbetrag 100.000,00 Euro zu entrichten sind;
- b) 0,20 Euro pro Kilogramm der im Jahr entsorgten oder gelagerten nicht gefährlichen Abfälle, wobei als Mindestbetrag 2.500,00 Euro und als Höchstbetrag 50.000,00 Euro zu entrichten sind.
(4) Wenn sich die in den Absätzen 1, 2 und 3 angeführten Tätigkeiten überschneiden, wird die Finanzgarantie aufgrund der Summe der festgelegten Beträge berechnet, wobei der Höchstbetrag von 1.500.000,00 Euro nicht überschritten werden darf.
(5) Die Finanzgarantien sind auf jeden Fall um 50 Prozent reduziert, wenn es sich um Anlagen handelt, welche gemäß EMAS - Verordnung Nr. 761/2001 registriert sind. Die Reduzierung um 40 Prozent erfolgt im Falle von Anlagen, die im Besitz der Umweltzertifizierung gemäß ISO 14001 sind.
(6) Von den Bestimmungen der Finanzgarantie sind ausgenommen: