Kundgemacht im A.Bl. vom 13. März 2007, Nr. 11.
(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Berufserfahrung für die Laufbahn des Lehrpersonals der Schulen staatlicher Art.
(1) Bei der Anerkennung der außerplanmäßig geleisteten Lehrdienste für die Laufbahn gemäß Artikel 485 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. April 1994, Nr. 297, wird auch die Berufserfahrung berücksichtigt, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erworben wurde, sofern sie dem Lehrdienst in Italien gleichgestellt werden kann.
(2) Bei der Anerkennung gemäß Absatz 1 finden auch die Artikel 489 und 490 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. April 1994, Nr. 297, Anwendung.
(3) Bis zu einer kollektivvertraglichen Regelung findet der Absatz 1 auch für die Festlegung der Landeszulage gemäß Artikel 17 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge für das Lehrpersonal und die Erzieherinnen und Erzieher der Grund-, Mittel- und Oberschulen der Provinz Bozen vom 23. April 2003 Anwendung.
(1) Die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erworbene Berufserfahrung ist mit dem Lehrdienst in Italien gleichgestellt, wenn sie Lehrtätigkeiten beinhaltet, die ohne Beanstandung und mit der im jeweiligen Staat vorgeschriebenen Berufsberechtigung an Schulen erworben wurde, die staatlichen Schulen entsprechen.
(1) Die Anerkennung der in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erworbenen Berufserfahrung erfolgt auf Antrag der Lehrpersonen.
(2) Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die Verjährung bleiben unberührt.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.