Kundgemacht im A.Bl. vom 10. Oktober 2006, Nr. 41.
(1) Die Wiederherstellung des Grundbuches in Bezug auf die betroffenen Katasterparzellen ist nicht vorzunehmen.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.