(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung des Wellnesstrainers bzw. der Wellnesstrainerin gemäß Artikel 53/decies des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung.
(1) Der Wellnesstrainer übt alle Dienstleistungen an der Kundschaft aus, die zu ihrem psychischen und physischen Wohlbefinden beitragen. Ausgeschlossen sind sämtliche Dienstleistungen, welche Ärzten und qualifiziertem Sanitätspersonal vorbehalten sind.
(2) Der Wellnesstrainer ist zu Folgendem befähigt: ausführen von Wellnessanwendungen und Bewegungstechniken, Anwendung von Entspannungsmethoden, Durchführung von nicht-therapeutischen Entspannungs-, Schönheits- und Wohlfühlmassagen, Anwendungen im Sauna- und Solariumbereich, Beratung und Hinführung des Gastes zu einer gesunden Lebensweise.
(1) Die Tätigkeit des Wellnesstrainers kann ausüben, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet und die Bildungspflicht erfüllt hat und darüber hinaus die Diplomprüfung gemäß Artikel 10 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, betreffend die Berufsqualifikation Wellnesstrainer bestanden hat.
(1) Voraussetzung zur Teilnahme am Berufslehrgang für Wellnesstrainer ist die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres bzw. die Erfüllung der Bildungspflicht. Im einzelnen ist erforderlich:
(2) Alle Bewerber bzw. Bewerberinnen müssen ein Aufnahmegespräch bestehen, in dem vor allem soziale Fertigkeiten, insbesondere Kommunikationsfähigkeit und sprachliches Ausdrucksvermögen sowie körperliche Voraussetzungen überprüft werden.
(1) Das Lehrgangs- und Prüfungsprogramm für die Diplomprüfung Wellnesstrainer wird im Sinne von Artikel 10 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, von der Landesregierung genehmigt. Es umfasst folgende Module:
(1) Dem Wellnesstrainer ist es gestattet, seine Tätigkeit in Einrichtungen, die von öffentlichen Körperschaften oder Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung geführt werden sowie in gastgewerblichen Beherbergungsbetrieben auszuüben.
(1) Über die Anerkennung von anderweitig erworbenen Diplomen spricht sich im Sinne von Artikel 53octies des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, der Direktor bzw. die Direktorin der zuständigen Landesabteilung für die Berufsbildung aus und zwar nach Einholen eines obligatorischen Gutachtens der zuständigen Prüfungskommission, die im Sinne des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, ernannt wird.
(1) Wer vor In-Kraft-Treten dieser Durchrungsverordnung innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren sowie den Besuch eines Lehrgangs im Bereich Entspannung und Körperarbeit im Ausmaß von mindestens 100 Stunden nachweist, ist befähigt, dieselbe Tätigkeit des Wellnesstrainers auszuüben. Über die Anerkennung spricht sich der Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Tourismus nach Einholen eines obligatorischen Gutachtens der zuständigen Landesabteilung für die Berufsbildung aus. Der Nachweis muss innerhalb von 24 Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Durchführungsverordnung erbracht werden.
Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.