(1) Die Zone I laut Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) des Gesetzes umfasst den eigentlichen Wasserentnahmebereich und wird aufgrund der geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse im Quellgebiet, der Fassungsart und der Fördermenge abgegrenzt.
(2) Für die Zone I gelten die Vorschriften des Anhangs A.
(3) Die Zone II laut Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b) des Gesetzes wird aufgrund der geologischen Verhältnisse im Einzugsgebiet abgegrenzt. Für diese Abgrenzung gilt die Grenze von 50 Tagen Fließzeit des Wassers im Untergrund, die von einem Geologen festgelegt wird.
(4) Ist das Einzugsgebiet ausschließlich durch Wald, Almen, Felsregionen oder unproduktive Flächen gekennzeichnet und bestehen keine besonderen Verunreinigungsherde, kann die Zone II auf das gesamte Einzugsgebiet ausgeweitet werden.
(5) Die Zone III laut Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c) des Gesetzes ist dem Einzugsgebiet gleichgesetzt und ist durch die Grenze von 365 Tagen Fließzeit des Wassers im Untergrund ermittelt, die von einem Geologen festgelegt wird.
(6) Im Dekret zur Ausweisung der Zonen II und III können zur Erreichung der im Artikel 15 des Gesetzes angegebenen Schutzziele Verbote, Auflagen oder Nutzungsbeschränkungen in den im Anhang B angeführten Bereichen erlassen werden.