(1) Die im Bogen laut Artikel 4 enthaltenen Angaben werden vom Dienst für Basismedizin des Sanitätsbetriebes, gemäß den in Anlage B zu dieser Verordnung enthaltenen Kriterien ausgewertet.
(2) Der Dienst für Basismedizin des Sanitätsbetriebes erklärt jene Person als pflegebedürftig, die eine Punktezahl von mindestens 60 Punkten erreicht.
(3) Wird die Person als pflegebedürftig erklärt, so hat sie Anrecht auf den Tagesbeitrag laut Artikel 21 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, in geltender Fassung; dieser wird differenziert festgelegt, je nach dem ob eine Punktezahl von 60 bis 70 oder mehr als 70 Punkten erreicht wird.
(4) Der Tagesbeitrag, dessen Höhe die Landesregierung festlegt, wird monatlich und im Nachhinein mit Wirkung ab dem Tag der Antragstellung oder einem späteren im Antrag eigens angeführten Datum gewährt.
(5) Der Tagesbeitrag wird für unbestimmte Zeit gewährt, wenn der Pflegebedürftigkeitsgrad für dauerhaft befunden wird und die Betreuungsqualität angemessen ist.
(6) Der Tagesbeitrag wird für einen befristeten Zeitraum gewährt, wenn sich der Pflegebedürftigkeitsgrad der betreuten Person im Laufe der Zeit voraussichtlich derart verändern wird, dass die betreute Person in eine niedrigere Punkteklasse fällt oder wenn für die noch nicht angemessene Betreuungsqualität eine zukünftige Besserung vorgesehen ist. In diesen Fällen führt der Dienst für Basismedizin des Sanitätsbetriebes eine Kontrolle durch, die nach Ablauf der in der Gewährungsmaßnahme angegebenen Zeitspanne vorzunehmen ist.