Kundgemacht im A.Bl. vom 21. September 2004, Nr. 38.
(1) Diese Verordnung regelt in Durchführung von Artikel 23/bis des Landesgesetzes vom 21. Dezember 1987, Nr. 33, das Verfahren für die Auszahlung des staatlichen Geburtengeldes.
(1) Nach Eintragung eines Neugeborenen oder eines adoptierten Kindes in das Melderegister prüft die Wohnsitzgemeinde der Mutter beziehungsweise der Adoptivmutter, ob diese die gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes beziehungsweise zum Zeitpunkt der Adoption besitzt.
(2) Die Gemeinde übermittelt der Landesabteilung Sozialwesen die für die Auszahlung des Geburtengeldes notwendigen Daten.
(3) Innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Daten verfügt der Direktor der Landesabteilung Sozialwesen die Auszahlung des staatlichen Geburtengeldes.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.