An das
Amt für Abfallwirtschaft
Amba-Alagi-Straße 35
39100 BOZEN
FINANZGARANTIE FÜR ABFALLENTSORGUNGSUNTERNEHMEN
Finanzgarantie Nr. ..............................................Datum................
Vorausgeschickt,
1) dass das Unternehmen (die Firma)...............................................
mit Sitz in.....................................................................................
Steuernummer...............................................................................
die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften vornehmen will,........
....................................................................................................
2) dass genannte Tätigkeit nur dann ausgeübt werden kann, wenn gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Finanzgarantie zur Deckung der Kosten für die allfällige Abfallentsorgung, Sanierung und Wiederherstellung des früheren Zustands sowie zur Abdeckung der entstandenen Umweltschäden laut Artikel 18 des Gesetzes vom 8. Juli 1986, Nr. 349, geleistet wird.
Dies vorausgeschickt, verbürgt sich die Gesellschaft...........................
mit Sitz in.......................................................................................
Steuernummer.................................................................................
gemäß Gesetz vom 10. Juni 1982, Nr. 348, zur Sicherheitsleistung befugt, im Sinne und für die Rechtswirkungen von Artikel 1936 u. ff. des Zivilgesetzbuchs zu nachstehenden Bedingungen für das Unternehmen
und für seine gesetzmäßigen Gesamtschuldner zu Gunsten der Autonomen Provinz Bozen, Steuernummer 00390090215, für einen Höchstbetrag von insgesamt ____________ (____________). Das Unternehmen nimmt auch für seine Rechtsnachfolger, mit denen es für die Vertragserfüllung solidarisch haftet, an. Diese Finanzgarantie wird zur Abdeckung der durch die Tätigkeit des Unternehmens im Zeitraum der Wirksamkeit der Ermächtigung verursachten Kosten für
- a) die Abfallentsorgung,
- b) die Sanierung,
- c) die Wiederherstellung des früheren Zustands,
- d) entstandene Umweltschäden laut Artikel 18 des Gesetzes vom 8. Juli 1986, Nr. 349, geleistet.
REGELUNG DER RECHTSBEZIEHUNG ZWISCHEN DER GESELLSCHAFT UND DER AUTONOMEN PROVINZ BOZEN
Art. 6 (Schadensanmeldung - Zahlungsaufforderung)
Sind die im Vorspann genannten Voraussetzungen für die Betreibung der Sicherheitsleistung gegeben und hat das Unternehmen seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so fordert das Land durch begründetes Schreiben, das auch dem Unternehmen zugeschickt wird, die Gesellschaft dazu auf, den gemäß Artikel 1 geschuldeten Betrag im Rahmen des verbürgten Gesamthöchstbetrags einzuzahlen. In diesem Fall ist Folgendes zu beachten:
- a) handelt es sich um Kosten für den Transport und die Entsorgung von Abfall, die Sanierung und die Wiederherstellung des früheren Zustands, so nimmt die Gesellschaft innerhalb von dreißig Tagen ab Erhalt der Zahlungsaufforderung die Einzahlung vor und benachrichtigt das Unternehmen davon - weder die Gesellschaft noch das Unternehmen können Einwendungen erheben;
- b) handelt es sich um die Entschädigung für entstandene Umweltschäden laut Artikel 18 des Gesetzes vom 8. Juli 1986, Nr. 349, so nimmt die Gesellschaft erst dann die Einzahlung vor, wenn der Entschädigungsanspruch durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist.
Für die Erfüllung dessen, was Absatz 1 vorsieht, ist die Anwendung von Artikel 9 Voraussetzung.
Sind die von der Gesellschaft eingezahlten Beträge nicht oder nur teilweise geschuldet, so kann der entsprechende Rechtsweg bestritten werden.
Mit jeder von der Gesellschaft vorgenommenen Einzahlung erfolgt automatisch eine entsprechende Verkürzung des Bürgschaftsbetrags.