(1) In die Verkaufsprogramme von Mietwohnungen, die in Anwendung von Artikel 122 und folgende des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, in der Folge als "Gesetz" bezeichnet, erstellt werden, nimmt das Wohnbauinstitut die Wohnungen auf, die wenigstens zehn Jahre alt sind und in Gebäuden liegen, in denen das Wohnbauinstitut nicht mehr ausschließlicher Eigentümer des gesamten Gebäudes ist.
(2) Wohnungen, die auf Flächen errichtet wurden, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, können erst nach Ablauf der zwanzigjährigen Sozialbindung für den geförderten Wohnbau in das Verkaufsprogramm aufgenommen werden.
(3) In die Verkaufsprogramme können auch ganze Gebäude aufgenommen werden, die sich in schlechtem Erhaltungs- und Instandhaltungszustand befinden und in Gemeinden liegen, die nicht als Gemeinden mit hoher Wohnungsnot erklärt wurden.
(4) In die Verkaufsprogramme können auch einzelne Wohnungen aufgenommen werden, die sich seit mindestens zehn Jahren im Eigentum des Wohnbauinstitutes befinden und nicht in Gebäuden liegen, die vom selben gebaut wurden.
(5) Bei der Erstellung des Verkaufsprogrammes sind weiters folgende Kriterien zu beachten:
- a) die zum Verkauf angebotenen Wohnungen müssen von Personen besetzt sein, die seit mindestens fünf Jahren Mieter des Wohnbauinstitutes sind,
- b) die Mieter dürfen in den letzten zwei Jahren weder mit der Bezahlung der Miete noch der Spesen säumig gewesen sein.
(6) Werden in das Verkaufsprogramm Wohnungen aufgenommen, die vor ihrer Übertragung in das Eigentum des Wohnbauinstituts Eigentum anderer Körperschaften waren, wird für die Rechtswirkungen von Absatz 4 Buchstabe a) die Dauer der Mietverhältnisse mit dem vorausgehenden Eigentümer mit der Dauer des Mietverhältnisses mit dem Wohnbauinstitut zusammengezählt.
(7) Die Anzahl der in das Verkaufsprogramm für den Dreijahreszeitraum 2003-2005 aufzunehmenden Mietwohnungen ist mit 300 Wohnungen festgesetzt.
(8) In das Verkaufsprogramm für den Dreijahreszeitraum 2003-2005 sind vorrangig solche Gebäude aufzunehmen, in denen das Wohnbauinstitut weniger als acht Wohnungen besitzt.
(9) Für die nachfolgenden Verkaufsprogramme wird die Anzahl der ins Eigentum der Mieter abzutretenden Wohnungen im Beschluss über die Genehmigung des Verkaufsprogrammes festgesetzt.