Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Juli 2003, Nr. 29.
(1) Diese Verordnung regelt die Vereinfachungen des Eigenkontrollsystems bei Lebensmittelbetrieben.
(2) Für diese Verordnung gilt als:
(3) Unbeschadet der von dieser Verordnung vorgesehenen Erleichterungen müssen die Lebensmittelbetriebe:
(1) Lebensmittelbetriebe, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben, sind von jeglicher weiterer Dokumentationspflicht in Bezug auf das gesetzesvertretende Dekret vom 26. Mai 1997, Nr. 155, befreit:
(2) Lebensmittelbetriebe, die eine oder mehrere der Tätigkeiten laut Absatz 3 ausüben, müssen:
(3) Die Lebensmittelbetriebe, welche die Vorschriften gemäß Absatz 2 einhalten müssen, sind jene, welche folgende Tätigkeiten ausüben:
(4) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit kann die zuständige Überwachungsbehörde nach entsprechender Begründung zusätzliche spezifische interne Kontrollen und deren Registrierung vorschreiben.
(1) Bei folgenden Tätigkeiten muss ein schriftliches Eigenkontrollsystem in vereinfachter Form erstellt und bei Änderungen im Produktionsablauf angepasst werden:
(2) Die Form der Dokumentation kann vom Verantwortlichen frei gewählt werden, muss den Kontrollorganen auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden und umfasst:
(3) Die Frequenz dieser Überwachung ist so festzulegen, dass eventuelle kritische Abweichungen möglichst vermieden beziehungsweise rechtzeitig erkannt und sofort entsprechende Korrekturmaßnahmen ergriffen werden können. Die Form der Aufzeichnung kann vom Verantwortlichen frei gewählt werden.
(4) Lebensmittelbetriebe, welche folgende Tätigkeiten ausüben:
(1) Lebensmittelbetriebe, die nicht unter die Artikel 2 und 3 fallen, müssen ein Eigenkontrollsystem im Sinne des HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Points)-Konzeptes laut Artikel 3 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. Mai 1997, Nr. 155, erstellen und anwenden.
(1) Die im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. Mai 1997, Nr. 155, gewährten Fristen zur Behebung der festgestellten Mängel können vom zuständigen Kontrollorgan bei begründetem schriftlichen Ansuchen aufgeschoben werden.
(2) Die Aufforderungen zur Behebung der Mängel, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden sind, behalten ihre Gültigkeit bei. Im Moment der Nachkontrollen wendet das dafür zuständige Personal gegebenenfalls die von dieser Verordnung vorgesehenen Vereinfachungen an.
(3) Die zuständigen Landesbehörden können gemeinsam nach Rücksprache mit den Kontrollorganen erläuternde Rundschreiben zur vorliegenden Bestimmung erlassen.
(4) Die Verbände der verschiedenen Bereiche haben die Möglichkeit, den zuständigen Landesbehörden Vorschläge für Eigenkontrollplanmuster zu unterbreiten, um diese auf ihre Korrektheit hin überprüfen zu lassen und als unverbindliches Muster für die jeweiligen Tätigkeitsbereiche als geeignet zu erklären.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.