(1) Die Feststellung der Steuer erfolgt durch den Verwalter des öffentlichen Kraftfahrzeugregisters, und zwar auf der Grundlage der Unterlagen die dem Antrag betreffend die Formalitäten beigelegt werden.
(2) Die Einhebung der Steuer erfolgt durch den Verwalter des öffentlichen Kraftfahrzeugregisters sowie gemäß Artikel 20 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, durch die von der Landesregierung ermächtigten Subjekte durch die Ausstellung einer Zahlungsbestätigung, die dem von der Landesregierung genehmigten Muster entspricht.
(3) Zum Zwecke der Übertragung der Einhebung an die Subjekte laut Artikel 20 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, müssen nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Besitz der Voraussetzung der Zuverlässigkeit laut Artikel 25 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 1. September 1993, Nr. 385;
- angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit, die dem Umfang der anvertrauten Tätigkeit angemessen ist;
- angemessene Organisationsstruktur, die den Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Wirksamkeit Rechnung trägt;
- Verfügbarkeit von EDV- und Telematikgeräten zur Erstellung, Archivierung und Übermittlung der Unterlagen zur Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer, gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen; der Anschluss an das öffentliche Kraftfahrzeugregister muss möglich sein;
- Standort, Größe und Zustand der Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeiten durchgeführt werden sollen;
- technische und berufliche Kompetenzen der zuständigen Mitarbeiter;
- Gewährleistung der Annahme verschiedener Zahlungsmittel, auch über elektronische Hilfsmittel und andere Datenverarbeitungssysteme.
(4) Sofern das zur Einhebung der Steuer ermächtigte Subjekt der Verwalter des PRA ist, ist die Eigentumsbescheinigung, die von diesem ausgestellt wird, Zahlungsbestätigung.
(5) Mit Ausnahme des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Falles muss die Bestätigung der Zahlung der Steuer zusammen mit den anderen Unterlagen und Bescheinigungen, die für den Antrag betreffend die Formalitäten erforderlich sind, dem Provinzialamt des öffentlichen Kraftfahrzeugregisters vorgelegt werden.
(6) Der täglich eingehobene Steuerbetrag wird vom Verwalter des öffentlichen Kraftfahrzeugregisters abzüglich der Vergütung laut Artikel 8 Absatz 1 dem Schatzmeister des Landes überwiesen, und zwar innerhalb der von der Vereinbarung vorgesehenen Fristen.
(7) Der Verwalter des öffentlichen Kraftfahrzeugregisters verbucht die Steuer, die Strafgelder und die Verzugszinsen sowie die Beträge, die dem Schatzmeister des Landes überwiesen wurden, in entsprechende Rechnungsbücher.