Kundgemacht im A.Bl. vom 3. April 2001, Nr. 14.
(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind zur Benützung der Kreditkarte zur Zahlung der für die Reise und die Übernachtung im Außendienst außerhalb der Region Trentino-Südtirol getätigten Ausgaben sowohl im In- wie im Ausland ermächtigt.
(1) Die Ausgaben für die Ausstellung und Benützung der Kreditkarten und die Führung des Bankkontos gehen zu Lasten der entsprechenden Haushaltskapitel.
(1) Die Modalitäten und Nutzungsbedingungen sind jene des entsprechenden Kreditkartenvertrages.
(2) Im Zuge der Abrechnung der Außendienstausgaben muss der Inhaber der Kreditkarte, außer den buchhalterischen Belegen, die bei der Zahlung mittels Kreditkarte ausgestellte Empfangsbestätigung beilegen.
(3) Diese Abrechnung über die getätigten Ausgaben muss dem Gehaltsamt innerhalb von drei Monaten nach Vornahme derselben vorgelegt werden.
(1) Für die Zahlungen der Außendienstausgaben mittels Kreditkarte wird beim Schatzmeister des Landes die Eröffnung eines eigenen auf die Autonome Provinz Bozen lautenden Bankkontokorrents genehmigt.
(2) Der für die Zahlung der Außendienstausgaben zuständige bevollmächtigte Beamte nimmt die Überweisung der Fonds auf das Bankkonto mittels Zahlungsaufträgen zu seinen Gunsten vor, indem er die zu seinen Gunsten genehmigte Krediteröffnung verwendet.
(1) Der dreimonatlichen Abrechnung des bevollmächtigten Beamten müssen, außer den getilgten Zahlungsaufträgen, die Kontoauszüge des Kontokorrents und der Kreditkarten beigelegt werden, aus denen die Zahlungen mittels Kreditkarte hervorgehen, und ebenso die entsprechenden Belege.
(2) Nach Belastung des Kontokorrents mit den Ausgaben für Dezember müssen die nicht verwendeten Beträge dem Landeshaushalt überwiesen werden.
(3) Falls ein Mitglied der Landesregierung hinsichtlich der Ausgabenabrechnung mittels Kreditkarte nicht den Termin laut Artikel 5 einhält oder die Kreditkarte für nicht den Außendienst betreffende Ausgaben verwendet, ist der Direktor des Gehaltsamtes des Landes ermächtigt, den entsprechenden Betrag von der ihm zustehenden Amtsentschädigung abzuziehen.
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.