(1) Die vereinheitlichte Rangordnung im Sinne von Artikel 8 des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, wird alljährlich jeweils am 1. Jänner, am 1. Mai und am 1. September erstellt. Zur Erstellung der Rangordnung für die Pflichtvermittlung wird die Dauer der Arbeitslosigkeit, wie sie aus den Pflichtvermittlungslisten hervorgeht, bis höchstens 60 Monate ab dem Datum, an dem die Einschreibung in die Pflichtvermittlungslisten erfolgt ist, berücksichtigt.
(2) Um die notwendige Punktezahl für das Recht auf Vorrang bei der Zuweisung bei einem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber zu bestimmen, werden zusätzlich zur Arbeitslosigkeitsdauer auch der jeweilige Grad an Invalidität, der aus der dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 18. Juni 1997, Nr. 246, beiliegenden Tabelle hervorgeht, berücksichtigt.
(3) Die versorgungsberechtigten Familienangehörigen und die finanzielle Situation haben auf die Bestimmung der Punktezahl keine Auswirkung.
(4) Alle Eingeschriebenen erhalten zu Beginn null Punkte und für jeden Monat der Arbeitslosigkeit ab der Einschreibung oder für jeden Monat ab der Wiedereinschreibung in die Pflichtvermittlungslisten jeweils einen Punkt. Zu dieser Punktezahl wird die Punktezahl, die dem jeweiligen Grad an Invalidität der aus der dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 18. Juni 1997, Nr. 246, beiliegenden Tabelle hervorgeht, dazugezählt.
(5) Arbeitnehmer mit einer höheren Punktezahl haben in der Rangordnung den Vorrang vor Arbeitnehmern mit geringerer Punktezahl. Bei Punktegleichheit haben Arbeitnehmer mit längerer Arbeitslosigkeitsdauer, wie sie aus in den Pflichtvermittlunglisten hervorgeht den Vorrang. Bei gleicher Arbeitslosigkeitsdauer hat der ältere Arbeitnehmer den Vorrang.
(6) Die vereinheitlichte Rangordnung wird nach Personen unterteilt, die an einer öffentlichen Stelle interessiert und im Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises sind und Personen, die an einer Stelle im privaten Bereich interessiert sind. Die vereinheitlichte Rangordnung für den öffentlichen Dienst ist weiters nach Sprachgruppenzugehörigkeit unterteilt.
(7) Personen mit Behinderung laut Artikel 1 Buchstaben a) und c) des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, werden unter Angabe der Maßnahmen zur Arbeitseingliederung in die Rangordnung eingetragen. Diese gehen aus der Bescheinigung über die Art und den Grad der Behinderung hervor, die von der zuständigen Ärztekommission laut Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104, ausgestellt wird.
(8) Personen mit Behinderung laut Artikel 1 Buchstaben b) und d) des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, werden unter Angabe der Maßnahmen zur Arbeitseingliederung in die Rangordnung eingetragen. Diese gehen aus der Bescheinigung über die Art und den Grad der Behinderung hervor, sofern sie vorgesehen ist und von der zuständigen Ärztekommission ausgestellt wird.