(1) Jedes Mitglied der Wohngemeinschaft übernimmt die Finanzierung seines Anteils der Miete, der Kondominium- und Haushaltsspesen sowie der persönlichen Betreuung und der Einrichtung des eigenen Zimmers.
(2) Die Höhe der Miete wird vom Träger im Verhältnis zur Anzahl der Plätze in der Wohngemeinschaft berechnet, und zwar unabhängig von den effektiv besetzten Plätzen.
(3) Die Sozialdienste übernehmen die Kosten für die Verwaltung des Personals und finanzieren jenen Anteil der Miete, der auf Grund der Nichtbesetzung eines oder mehrerer Plätze der Wohngemeinschaft nicht gedeckt wird, die Supervision sowie, unabhängig von der Anzahl der Personen der Wohngemeinschaft, das mit Arbeitsvertrag angestellte Personal für die allgemeine Betreuung.
(4) Das Personal für die allgemeine Betreuung wird vom Träger angestellt, der auch für die Auszahlung der Gehälter sorgt.
(5) Die gebietsmäßig zuständigen Sozialdienste gewähren dem Träger 90% der veranschlagten Kosten im Sinne von Absatz 3, ausgezahlt in monatlichen Raten, und vorbehaltlich eines am Jahresende auszuzahlenden eventuellen Ausgleichs.
(6) Die ärztliche Betreuung und die Krankenpflege gehen zu Lasten des gebietsmäßig zuständigen Sprengels.