(1) Die Kraftfahrzeuge, mit denen die Dienststellen der Landesverwaltung und die vom Land abhängigen Körperschaften und Betriebe ausgestattet sind, dürfen ausschliesslich zur Abwicklung der institutionellen Aufgaben benutzt werden, mit Ausnahme der Fahrzeuge, welche in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) angeführt sind.
(2) Unter institutionelle Aufgaben fallen auch solche, die von Personen wahrgenommen werden, welche das Land bei anderen Körperschaften oder Einrichtungen vertreten. Falls diesen Personen von Seiten der oben genannten Körperschaften oder Einrichtungen kein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird, besorgt dies die Landesverwaltung.
(3) Der Landeshauptmann kann von Mal zu Mal Fachleute und Berater der Landesverwaltung, sowie andere Personen, welche zur Erfüllung institutioneller Aufgaben des Landes mit Studien vertraut oder zur Mitarbeit herangezogen werden oder mit Aufgaben der Vertretung von einzelnen Landesräten betraut sind, dazu ermächtigen, für Fahrten, die eng mit den erwähnten Aufgaben in Zusammenhang stehen, Fahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) oder andere Dienstfahrzeuge zu benutzen.
(4) In Fällen von absoluter Notwendigkeit und für beschränkte Zeiträume ist es erlaubt, besondere Industriefahrzeuge oder andere entsprechend ausgestattete Fahrzeuge, die Eigentum des Landes sind, Dritten zur Verfügung zu stellen, falls jene mit unabdingbaren Diensten betraut sind, und ihnen die Fahrzeuge für die Abwicklung der betrauten Dienste zweckdienlich sind; die Modalitäten und Bedingungen für die Benutzung werden im entsprechenden Vertrag geregelt.