(1) Jede Anlage ist so zu betreiben, dass sie keine Gefahr für Personen, Tiere und Sachen darstellt. Sollten jedoch Unregelmäßigkeiten an der Anlage und an den Schutzbauten festgestellt werden, die eine Gefahr für Personen, Tiere und Sachen darstellen, ist der Betrieb unverzüglich einzustellen, wobei jedwede notwendige Vorkehrung zu treffen ist, um diese Gefahr zu beseitigen.
(2) An den Seilbahnen, welche auch Personen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Materialseilbahngesetzes befördern, müssen alle zwei Jahre Inspektionen, Überprüfungen und Proben von Seiten des Seilbahnsachverständigen gemäß Artikel 8 durchgeführt werden, um den Erhaltungszustand, die Funktionstüchtigkeit und Sicherheit aller Teile der Anlage im Sinne der bei der Errichtung der Anlage geltenden technischen Sicherheitsbestimmungen sowie der Betriebsvorschriften festzustellen. Die Ergebnisse der Inspektionen, Überprüfungen und Proben müssen vom Seilbahnsachverständigen in einen von diesem verfassten Vordruck eingetragen und bei der Anlage hinterlegt werden. Ein abschließender Bericht über das Ergebnis der durchgeführten Überprüfungen, das eine Weiterführung des Betriebes zulässt oder nicht zulässt, ist dem Bürgermeister der zuständigen Gemeinde zu übermitteln.
(3) Für alle anderen Seilbahnen, die laut Artikel 3 des Materialseilbahngesetzes einer Betriebsbewilligung bedürfen, sind die Inspektionen, Überprüfungen und Proben alle acht Jahre von einem vom Inhaber der Seilbahn eigens ernannten Sachverständigen durchzuführen, der im Verzeichnis gemäß Artikel 8 eingetragen ist. Dabei sollen der Erhaltungszustand, die Funktionstüchtigkeit und Sicherheit aller Teile der Anlage im Sinne der geltenden technischen Bestimmungen festgestellt werden. Ein abschließender Bericht über das Ergebnis der durchgeführten Überprüfungen, der sich positiv oder negativ über eine Weiterführung des Betriebes äußert, ist dem Bürgermeister der zuständigen Gemeinde zu übermitteln.
(4) Was die Überprüfungen für mobile Materialseilbahnen für Baustellen und zur Holzbringung (Seilkräne) betrifft, gelten die allgemeinen Sicherheitsvorschriften.
(5) Für Seilbahnen, die gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Materialseilbahngesetzes einer Betriebsbewilligung bedürfen, darf das Mindestausmaß des Haftpflichtversicherungsschutzes nicht unter den Minimalsätzen liegen, die in der Anlage B angegeben sind.
(6) Für Seilbahnen, die auch für die Personenbeförderung vorgesehen ist, gelten die zusätzlichen Bestimmungen der Absätze 7 bis 12.
(7) Jede Seilbahn, die auch für die Personenbeförderung vorgesehen ist, muss gemäß den von den Sicherheitsbestimmungen festgelegten Vorschriften betrieben werden. Der Betreiber der Anlage hat laut Artikel 9 Absatz 2 des Materialseilbahngesetzes einen Seilbahnsachverständigen, der im Verzeichnis der Seilbahnsachverständigen gemäß Artikel 8 eingetragen ist, zu beauftragen. Der Seilbahnsachverständige muss die Annahme der Beauftragung schriftlich bestätigen. Sollte für die Anlage kein Seilbahnsachverständiger beauftragt sein, ist der Betrieb einzustellen.
(8) Der für die Anlage beauftragte Seilbahnsachverständige hat die diesbezüglichen Betriebsbestimmungen auszuarbeiten und, falls notwendig, die bestehenden abzuändern.
(9) In den Betriebsvorschriften müssen mindestens enthalten sein:
- a) das Verzeichnis des für den Betrieb befähigten Personals,
- b) die Aufgaben und Pflichten des Personals,
- c) die Vorschriften für den Betrieb der Anlage unter normalen Bedingungen,
- d) die Vorschriften für den Betrieb unter außerordentlichen Bedingungen,
- e) die Anweisungen für eine Bergung,
- f) die Anleitung für die täglichen, monatlichen und jährlichen Überprüfungen einschließlich der Angabe der Fälligkeiten der zerstörungsfreien Prüfung der Seile,
- g) die Anleitungen zur Instandhaltung der Seilbahn,
- h) die Anleitungen betreffend das Verhalten der Fahrgäste bei normalen und außerordentlichen Betriebsbedingungen,
- i) das Verzeichnis der für die Beförderung zugelassenen Personen.
(10) Das Personal, das mit der Bedienung und Instandhaltung der Anlage gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Materialseilbahngesetzes beauftragt ist, muss vom zuständigen Seilbahnsachverständigen befähigt werden. Der Befähigungsnachweis muss dem betreffenden Personal von Seiten des Seilbahnsachverständigen ausgehändigt werden. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Befähigung vom Seilbahnsachverständigen entzogen werden.
(11) Die Bestimmungen für das Verhalten der Fahrgäste gemäß Absatz 9 Buchstabe h), die maximale Anzahl der Fahrgäste je Kabine sowie die maximale Tragfähigkeit sind in den Fahrzeugen aufzuschlagen.
(12) Jeder Unfall oder andere Ereignisse, die den Betrieb der Anlage beeinträchtigten oder aus denen man eine Gefahr für den Betrieb der Anlage, für Personen oder Sachen ableiten kann, sind unverzüglich dem zuständigen Seilbahnsachverständigen und dem Bürgermeister zu melden.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.