(1) Unbeschadet der Rechte der Grundeigentümer und der einschlägigen Bestimmungen für andere Nebennutzungen, wie das Sammeln von Pilzen, Beeren und Blumen, darf die Nutzung von Harz, Streu, Rinde, Samen, Schneitel- und Kopfholz sowie von anderen Baumteilen, wie Schmuckreisig, und anderen Pflanzen, wie Wacholder oder Alpenrose, nur mit Ermächtigung des Direktors des Forstinspektorates erfolgen.
(2) Dabei werden allgemein der Zeitpunkt, die Örtlichkeiten, die Bäume und Pflanzen sowie die Art und Weise der Nutzung festgelegt.
(3) Für die Gewinnung von Harz der Wald- und Schwarzkiefer müssen mit dem Harzeisen abwärts verlaufende fischgrätenförmige Schnitte bis zu einer Tiefe von 5 Millimetern in das Holz im unteren Stammabschnitt geführt werden. Diese Art der Harzung darf bei Bäumen mit einem Durchmesser bis 30 Zentimetern, gemessen mit Rinde auf einer Höhe von 130 Zentimeter vom Boden, bis zum halben Umfang und bei größeren Durchmessern bis zu zwei Dritteln des Umfanges erfolgen.
(4) Für die Gewinnung von Lärchenharz darf nur ein einziges Bohrloch im Stammfuß angebracht werden. Die Höhe muss so gewählt werden, dass das Loch nach der Fällung im Stock verbleibt.
(5) Die für die Harzung in Frage kommenden Bäume müssen von der Forstbehörde dauerhaft gekennzeichnet werden, wobei besonders ihre Hiebsreife und Schutzfunktion zu beachten sind.
(6) Die Streunutzung darf nur mit Ermächtigung des Direktors des Forstinspektorates erfolgen.
(7) Die Gewinnung von Rinde an stehenden Bäumen darf nur an bereits von der Forstbehörde ausgezeigten Bäumen erfolgen.
(8) Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewinnung von Saatgut können Samen gesammelt werden, solange die Forstbehörde nicht Einschränkungen vorschreibt; dabei werden besonders die Vermeidung von Schäden an Bäumen und am Wald, die Schutzfunktion des Waldes und die Erhaltung des Genpotentials berücksichtigt.
(9) Die Entastung stehender Bäume darf nur im Zeitraum vom 1. September bis 31. März, mit Ausnahme der kältesten Zeit, durchgeführt werden, ohne dass dabei die Rinde der betroffenen Bäume verletzt wird. Die Entastung muss möglichst nahe am Stamm erfolgen und darf bei Laubhölzern nur bis zu zwei Dritteln und bei Nadelhölzern bis zur Hälfte der Baumhöhe reichen.
(10) Für die Kopfholzbewirtschaftung und Schneitelung gelten grundsätzlich dieselben Nutzungszeiten wie für die Niederwälder. Dabei dürfen nur die Triebe des Vorjahres genutzt und es müssen die Frühjahrstriebe und ein Saftsauger belassen werden. Im Juni und Juli ist die übliche Futterlaubgewinnung erlaubt. Bäume, die augenscheinlich beim Absterben sind, müssen ersetzt werden. Die Auswahl der für die Kopfholzbewirtschaftung und Schneitelung zu bestimmenden Bäume darf nur mit Ermächtigung des Direktors des Forstinspektorates erfolgen.