(1) Die Kassabewegungen werden innerhalb des Kontos gemäß Kontenplan, der mit Beschluss der Landesregierung genehmigt wird, finanzmäßig und vermögensmäßig verbucht.
(2) Zum Vermögensbestand gehören
- als Aktiva: der Kassenfonds, die Forderungen und Investitionen,
- als Passiva: die Verbindlichkeiten, der Kassenfehlbetrag und Rücklagen für die Auszahlung von zukünftigen Leistungen.
(3) Die buchhalterischen Bewegungen der Kasse müssen für jedes einzelne Konto die Aufzeichnungen des Schatzmeisters wiedergeben.
(4) Der Ausgabenhöchstbetrag ist durch die Kassenverfügbarkeit des jeweiligen Kontos gegeben.
(5) Der für die Verwaltung des Fonds zuständige Direktor der Landesabteilung Sozialwesen kann bei ungenügender Kassenverfügbarkeit auf einem Konto sowie bei Notwendigkeit unaufschiebbarer Zahlungen von Pflichtleistungen, auf die Kassenverfügbarkeit der anderen Konten des Fonds zurückgreifen, mit Ausnahme der im Rahmen des Rentenfonds getätigten Rückstellungen.
(6) Die Bank- beziehungsweise Postzinsen, mit Ausnahme jener betreffend die Altersrente laut Artikel 5 Absatz 2, und andere Erträge ohne Zweckbindung werden zur Optimierung der Verwaltung und zu deren bürgernaher Gestaltung verwendet und umgehend in den Landeshaushalt überwiesen sowie die Verzugszinsen für die verspätete Einzahlung der Versicherungsbeiträge oder Zinsen aus der ratenweisen Rückzahlung nicht zustehender Leistungen.
Die Zuweisungen der Region für die Verwaltungsspesen sind unverzüglich an den Landeshaushalt zu überweisen.
(7) Die Aufwendungen für Zwangseintreibungen und Mahnungen gehen zu Lasten des Schuldners beziehungsweise der Schuldnerin.
(8) Im Fall einer Rückzahlung nicht zustehender Leistungen kann der Direktor der Landesabteilung Sozialwesen in Anwendung von Artikel 30bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, auf begründeten Antrag des Schuldners beziehungsweise der Schuldnerin, bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit sowie im Rahmen eines Gesamtschuldenbetrages von 25.822,84 Euro eine ratenweise Zahlung der zu erstattenden Beträge gemäß Artikel 37 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, gewähren. Werden Raten nicht gezahlt, werden die Sanktionen laut Artikel 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. September 1999, Nr. 49, angewandt.
(8/bis) Anstelle der Rückzahlung unrechtmäßig erhaltener Leistungen kann der Direktor der Landesabteilung Sozialwesen diese Leistungen mit allfälligen sonstigen Beträgen die dem Begünstigten zustehen, kompensieren, und zwar durch Umwandlung in Einnahmequittung.2)
(9) Auf die zwangsweise einzutreibenden Forderungen sowie auf Forderungen von geringem Ausmaß werden die jeweiligen Bestimmungen laut den Artikeln 44 und 45 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, angewandt.
(10) Die Beiträge, die von den in den verschiedenen Vorsorgeformen eingeschriebenen Personen eingezahlt wurden, werden für die Auszahlung der entsprechenden Vorsorgeleistungen verwendet.
(11) Leistungen im Ausmaß von weniger als 10,33 Euro werden nicht ausgezahlt. Nicht geschuldete Beiträge, die pro Einzahlung weniger als 10,33 Euro ausmachen, werden nicht rückerstattet.
(12) Die Leistungen, die von der begünstigten Person aufgrund ihres Ablebens nicht in Anspruch genommen werden konnten, werden der Region gutgeschrieben und auf Antrag den Erben ausgezahlt.2)
(13) Im Dekret, welches das Recht auf die Leistung zuspricht, werden die Auszahlungsmodalitäten und die Auszahlungstermine festgelegt. Mit dem Zahlungsauftrag werden die Ausgaben zweckgebunden und allfällige Steuern abgezogen.3)
(14) Werden zwei aufeinander folgende Raten nicht von den Begünstigten kassiert, so wird die Auszahlung der ratenweisen Leistungen eingestellt, bis der Antragsteller einen neuen Antrag auf Auszahlung stellt.4)