(1) Für Antragsteller, die der ersten Einkommensstufe laut Artikel 58 des Gesetzes angehören, wird der Beitrag in folgender Höhe gewährt:
- 40 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für Kosten bis zu 27.000,00 Euro,
- 60 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für Kosten zwischen 27.000,01 Euro und 54.000,00 Euro,
- 80 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für Kosten zwischen 54.000,01 Euro und 81.000,00 Euro.
(2) Für Antragsteller, deren Einkommen jenes nicht überschreitet, das für die Zuweisung von Mietwohnungen des Institutes für den sozialen Wohnbau vorgesehen ist, kann für Kosten bis zu 27.000,00 Euro der Beitrag auf 70 Prozent erhöht werden.
(3) Für Antragsteller, die der zweiten Einkommensstufe laut Artikel 58 des Gesetzes angehören, wird der Beitrag in folgender Höhe gewährt:
- 30 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für Kosten bis zu 27.000,00 Euro,
- 50 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für Kosten zwischen 27.000,01 Euro und 54.000,00 Euro,
- 70 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für Kosten zwischen 54.000,01 Euro und 81.000,00 Euro.
(4) Für Antragsteller, die der dritten Einkommensstufe laut Artikel 58 des Gesetzes angehören, wird der Beitrag in folgender Höhe gewährt:
- 30 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für Kosten bis zu 27.000,00 Euro,
- 40 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für Kosten zwischen 27.000,01 Euro und 54.000,00 Euro,
- 50 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für Kosten zwischen 54.000,01 Euro und 81.000,00 Euro.
(5) Für Antragsteller, die der vierten Einkommensstufe laut Artikel 58 des Gesetzes angehören, wird der Beitrag in der Höhe von 30 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für Kosten bis zu 81.000,00 Euro gewährt. 106)
(6) Für Wohnanlagen, in denen die gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a) angeführten Personen wohnen, und für Wohnheime und Anstalten für Behinderte wird der Beitrag in der Höhe von 30 Prozent der aus zulässig anerkannten Ausgaben für Kosten bis zu 81.000,00 Euro gewährt.
(7) Auf Antrag einzelner behinderter Eigentümer von Wohnungen in Wohnanlagen, die der ersten, zweiten oder dritten Einkommensstufe angehören, kann der auf sie entfallende Anteil in dem Ausmaß festgesetzt werden, wie es in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 vorgesehen ist.
(8) Zur Festlegung der als zulässig anerkannten Ausgaben wird auf die Ausgaben Bezug genommen, die das Institut für den sozialen Wohnbau für entsprechende Maßnahmen bestreitet.
(9) Für die Personen, für die die Schwere der Behinderung laut Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, festgestellt wurde, werden die in den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 5 angegebenen Einkommensgrenzen um 20 Prozent angehoben.
(10) Die in den Absätzen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 angegebenen Beträge können mit Beschluss der Landesregierung unter Berücksichtigung der Steigerung der Baukosten geändert werden.107)