(1) Voraussetzung für die Eintragung in das Verzeichnis laut Artikel 1 ist die Hinterlegung einer Finanzgarantie zugunsten der Autonomen Provinz Bozen zur Abdeckung der Spesen für die Bonifizierungsarbeiten, für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, für den Transport und die Entsorgung der Abfälle und für die Entschädigung der durch die Tätigkeit entstandenen Umweltschäden.
(2) Die Finanzgarantie wird für den Zeitraum der Eintragung der Bankgarantie oder der Versicherungspolizze gegeben.
(3) Die Art und die Höhe der Finanzgarantien laut Absatz 1 werden von der Landesregierung mit Beschluß, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, festgelegt.
(4) Falls der Eintragungsantrag von der Landessektion Bozen des erwähnten staatlichen Verzeichnisses angenommen wird, muß der Antragsteller innerhalb von 90 Tagen ab Erhalt der Mitteilung der Annahme der genannten Sektion die Finanzgarantie zugunsten der Autonomen Provinz Bozen vorlegen. Die Landessektion entscheidet darüber innerhalb von 45 Tagen.
(5) Innerhalb von 10 Tagen ab Annahme der Finanzgarantie und, wurde der Beschluß über die Finanzgarantie nicht gemäß Absatz 4 gefaßt, innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der Frist von 60 Tagen ab Vorlage der Finanzgarantie genehmigt die Landessektion die Eintragung und teilt dies dem Antragsteller, dem staatlichen Komitee und der Landesagentur für Umwelt und Arbeitsschutz mit.
(6) In Abweichung von Artikel 3, Absatz 1, müssen die Betriebe, die auch in die Kategorie 1 gemäß Ministerialdekret vom 28. April 1998, Nr. 406, eingetragen werden, nur die vom Artikel 14 des Ministerialdekretes vom 28. April 1998, Nr. 406, vorgesehene Finanzgarantie vorlegen.2)
Diese Durchführungsverordnung ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, sie zu befolgen und für ihre Befolgung zu sorgen.