(1) Bei der ersten Anwendung der gegenständlichen Verordnung wird eine Kommission eingesetzt, welche die Aufgabe hat, den vierjährigen Ausbildungskurs in Psychotherapie - Fachrichtung systemische Therapie, welcher aufgrund der Vereinbarung zwischen der Autonomen Provinz Bozen und dem Südtiroler Institut für systemische Forschung und Therapie errichtet und mit Beschluß der Landesregierung Nr. 3252 vom 26. Juni 1995, genehmigt wurde.
(2) Die Überprüfung betrifft die Einhaltung der Vereinbarung, die Übereinstimmung der vollzogenen Ausbildung entsprechend den Mindestanforderungen staatlicher Gesetzgebung, sowie die Prüfung der Unterlagen der einzelnen Studenten.
(3) In Übereinstimmung mit der Entscheidung der Kommission, wird das Spezialisierungsdiplom in Psychotherapie erlassen, welches zur Ausübung der Psychotherapie berechtigt.
(4) Die Kommission wird vom Abteilungsdirektor ernannt und besteht aus einer ungeraden Anzahl an sachverständigen Mitgliedern (nicht weniger als 3 und nicht mehr als 5), aus diesem Bereich. 3)
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.