(1) Die Behindertenerzieher und -betreuer auf Planstelle werden zwecks Versetzung sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen in eine landesweite Rangordnung eingetragen, welche nach Sprachgruppen und Berufsbildern getrennt erstellt wird.
(2) Die Eintragung von Amts wegen erfolgt in folgenden Fällen:
- a) bei Stellenverlust,
- b) bei unüberwindbaren Schwierigkeiten in den zwischenmenschlichen Beziehungen am Arbeitsplatz.
(3) Die Eintragung auf Antrag des Betroffenen kann nach mindestens dreijähriger Erziehungsarbeit an ein und demselben Kind oder Schüler oder Dienstsitz erfolgen, sofern der Antrag um Versetzung bei der Personalabteilung bis 12.00 Uhr des 31. Juli des jeweiligen Jahres eingereicht oder bis zu diesem Datum eingeschrieben abgeschickt wird.
(4) Wer einem betreuten Kind oder Schüler zwecks Wahrung der mindestens dreijährigen erzieherischen Kontinuität in ein angrenzendes Gemeindegebiet folgt und wer nach Ablauf der dreijährigen erzieherischen Kontinuität mit dem gleichen Kind oder Schüler weitermachen oder die gleiche Dienststelle beibehalten möchte, braucht nicht um Eintragung in die Versetzungsrangordnung anzusuchen, sondern reicht nur ein entsprechendes Gesuch bis zu dem unter Absatz 3 angeführten Termin ein.
(5) Die Versetzungsrangordnung wird vom Direktor der Personalabteilung genehmigt und mindestens zehn Tage vor dem Datum, an welchem die Stellenwahl stattfindet, an der Amtstafel der Personalabteilung und den Amtssitzen der betroffenen Schulämter veröffentlicht. Die Rangordnung ist unmittelbar anwendbar.