(1) Die Funktionen der Kommission zur Bekämpfung der Schwarzarbeit laut Artikel 78 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 1998, Nr. 448, werden der Landesarbeitskommission übertragen, die eigens dafür eine Unterkommission einsetzt. 2)
(2) Die Funktionen der provinzialen Kommission für landwirtschaftliche Arbeitskräfte laut Artikel 5 des Staatsgesetzes vom 11. März 1970, Nr. 83, werden der Landesarbeitskommission übertragen, die eigens dafür eine Unterkommission einsetzt.
(3) Die Funktionen der lokalen Kommissionen für landwirtschaftliche Arbeitskräfte laut Artikel 7 des Staatsgesetzes vom 11. März 1970, Nr. 83, werden den örtlichen Arbeitskommissionen übertragen.
(4) Die Funktionen der provinzialen Kommission für Heimarbeit laut Artikel 5 des Staatsgesetzes vom 18. Dezember 1973, Nr. 877, werden dem Direktor des Arbeitsinspektorates übertragen, der nach Anhören der auf Landesebene repräsentativsten einschlägigen Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer entscheidet.
(5) Die Funktionen der provinzialen Kommission für Hausangestellte laut Artikel 12 des Staatsgesetzes vom 2. April 1958, Nr. 339, werden dem Direktor des Arbeitsamtes übertragen.
(6) Die Aufgaben der Bezirksarbeitskommissionen laut Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Februar 1987, Nr. 56, betreffend den Verlust des Rechts auf Arbeitslosengeld und die Streichung aus den Arbeitslosenlisten werden dem Direktor des Arbeitsamtes übertragen. 3)
(6/bis) Die Aufgaben der Bezirksarbeitskommission laut Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Februar 1987, Nr. 56, betreffend die Genehmigung der Rangordnungen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst werden dem Direktor des Arbeitsamtes übertragen. 4)
(7) Für den obligatorischen Schlichtungsversuch, der vom Personal der in Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 16, gennannten Körperschaften angestrebt wird, wird der Vorsitz des Schlichtungskollegiums laut Artikel 69/bis des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. Februar 1993, Nr. 29, einem Experten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts übertragen, der nicht der Landesverwaltung angehört und in die Liste der Arbeitsrechtsberater gemäß Gesetz vom 11. Jänner 1979, Nr. 12, eingetragen ist. Analog wird bei den Schlichtungsversuchen verfahren, die von Bediensteten des Staates angestrebt werden. 5)
(8) Die Beauftragung erfolgt laut Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1995, Nr. 25. 5)
(9) Die Vergütungen gemäß Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, sind den Mitgliedern des Kollegiums laut Absatz 7 nicht zu entrichten. 6)