Kundgemacht im A.Bl. vom 26. März 1996, Nr. 15.
(1) Benzintankstellen laut Artikel 32 des Landesgesetzes vom 24. Oktober 1978, Nr. 68, Handelsordnung, müssen mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die wenigstens 80% der Treibstoffdämpfe, die bei der Benzinabgabe austreten, in ihren Tank, welchem der Treibstoff entnommen wird, rückführen.
(2) Für Zapfsäulen mit gleichem Treibstoff dürfen eine gemeinsame Gasrückführungsvorrichtung und ein gemeinsamer Tank verwendet werden.
(1) Die Tankstellen, die mit einer Vorrichtung zur Gasrückführung ausgestattet sind, müssen folgende technische Voraussetzungen erfüllen:
Buchstabe b) wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 8. April 1997, Nr. 10.
(1) Der Nachweis über den Wirkungsgrad muß vom Hersteller unter Anwendung der vom TÜV Rheinland verwendeten volumetrisch- gravimetrischen Meßverfahren oder anderer, nachweislich gleichwertiger Meßverfahren erbracht werden.3)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 8. April 1997, Nr. 10.
(1) Der Betrieb, der die Installation des Gasrückführungssystems ausführt, stellt dem Inhaber der Genehmigung für die Tankstelle eine Bestätigung darüber aus, daß der Einbau gemäß den Anweisungen des Herstellers des Systems durchgeführt wurde, und legt dieser Bestätigung einen Bericht über die Ergebnisse der Funktionsproben und der Überprüfung der Rückführrate bei.
(2) Die Funktionsproben und die Überprüfung der Rückführrate müssen einmal jährlich unter der Verantwortung des Inhabers der Genehmigung für die Tankstelle durchgeführt und deren Ergebnisse in einem eigenen, bei der Tankstelle verwahrten Register vermerkt werden.4)
Art. 4 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 8. April 1997, Nr. 10.
(1) Tankstellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Betrieb sind, müssen innerhalb 1. Juli 2000 dieser Verordnung angepaßt werden. Wird jährlich mehr als eine Million Liter Benzin umgesetzt, müssen die Tankstellen innerhalb von zwei Jahren den Bestimmungen dieser Verordnung angepaßt werden.5)
(2) Vor Durchführung der Arbeiten laut Artikel 1 muß die Mitteilung gemäß Artikel 77 Absatz 3/ter des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. März 1980, Nr. 9, gemacht werden.
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 29. März 2000, Nr. 13.
(1) Verstöße gegen diese Verordnung werden mit Verwaltungsstrafen von Euro 321 bis Euro 7.970 geahndet. Sie werden vom Bürgermeister nach dem Verfahren gemäß Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, verhängt.6)
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 36 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.