(1) Die Gesuche um Teilzeitarbeit sind jährlich innerhalb des Monates August gemeinsam mit dem positiven Gutachten des Direktors der betroffenen Abteilung bei der Personalabteilung einzureichen. Als termingerecht eingereicht gelten die Gesuche, die bei der Personalabteilung bis 12.00 Uhr des 31. August einlangen oder innerhalb desselben Tages mittels eingeschriebenen Brief aufgegeben werden. In letzterem Falle gilt als verbindliches Datum der Stempel des Annahmeamtes der Post.
(2) Die Gesuche um Teilzeitarbeit werden, falls sie vom vorgesetzten Abteilungsdirektor befürwortet werden, im Rahmen der bei der jeweiligen Abteilung zur Verfügung stehenden Teilzeitstellen mit Wirkung ab 1. Jänner des darauffolgenden Jahres angenommen. Wird ein Gesuch vom Abteilungsdirektor nicht befürwortet, so kann er sich der beantragten Versetzung des Bediensteten in eine andere Abteilung nicht widersetzen.
(3) Stehen in einer Abteilung genügend Teilzeitstellen zur Verfügung, so ist für die Gewährung der Teilzeitarbeit keiner der in der Anlage 1 angegebenen Gründe erforderlich.
(4) Stehen in der Abteilung, der der Betroffene angehört, nicht genügend Teilzeitstellen zur Verfügung, wird das Gesuch nur dann berücksichtigt, wenn wenigstens einer der in der Anlage 1 genannten Gründe vorliegt. In diesem Falle wird zwischen den Teilzeitbediensteten und jenen Bediensteten in der Abteilung, die um Teilzeitarbeit ansuchen, eine eigene Rangordnung aufgrund der Bewertungskriterien der Anlage 1 erstellt. Die Rangordnung kommt ab 1. Jänner des darauffolgenden Jahres zur Anwendung.
(5) Beschränkt auf den Zeitraum vor dem 1. Jänner des nachfolgenden Jahres können Gesuche um Teilzeitarbeit, im Falle eines positiven Gutachtens des zuständigen Vorgesetzten und der Verfügbarkeit von Stellen, auch provisorisch berücksichtigt werden.]3)