(1) Nach Abschluß des praktischen Teiles der jeweiligen Kurse finden die Prüfungen über die vorgesehenen Übungsreihen und Übungen statt.
(2) Jedes Mitglied der Prüfungskommission oder Unterkommission gemäß Artikel 7 des Gesetzes gibt eine Bewertung in Sechzigsteln ab. Der Kandidat hat die Teilprüfung bestanden, wenn er eine Benotung von mindestens 36 Sechzigsteln erreicht.
(3) Besteht der Kandidat den praktischen Teil der Prüfung, ist er zum didaktischen Prüfungsteil zugelassen.
(4) Besteht der Kandidat den didaktischen Teil der Prüfung, ist er zum Theoriekurs und zur entsprechenden Prüfung zugelassen.
(5) Die Gesamtnote in Sechzigsteln ergibt sich aus dem Durchschnitt der drei Teilprüfungen und ist im Prüfungszeugnis anzugeben.
(6) Die Prüfungszeugnisse enthalten das Ergebnis der abschließenden Beurteilung der Kommission und werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom Kursleiter unterzeichnet.
(7) Die Kandidaten, welche die Prüfung zum Alpinskilehrer, zum Langlaufskilehrer oder für eine Qualifizierung oder Spezialisierung bestanden haben, erhalten ein vom zuständigen Landesrat ausgestelltes Diplom. Das Diplom hat Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und die erhaltene Befähigung oder Spezialisierung zu enthalten.
(8) Es obliegt der Prüfungskommission festzulegen, ob und welche Fächer schriftlich abzulegen sind.
(9) Für den didaktischen und theoretischen Prüfungsteil sind Wiederholungsprüfungen vorzusehen.
(10) Kandidaten, die den praktischen Prüfungsteil nicht bestanden haben, dürfen die Prüfung zum nächsten Termin wiederholen.