(1) Die Landesregierung kann den in Artikel 1 angeführten Körperschaften im Sinne von Artikel 17 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, und von Artikel 7 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 37, auch Beiträge für die Führung und für die ordentliche Verwaltung von Gebäuden gewähren, die Schülerheimen oder Konvikten und den Schulen, die diesen angeschlossen sind, dienen sollen, vorausgesetzt, daß diese Schulen ermächtigt sind, gesetzlich anerkannte Schulzeugnisse auszustellen.
(2) Um die in Artikel 17 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, und in Artikel 7 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 37, genannten Beiträge zu erhalten, müssen die Körperschaften und Vereinigungen ein Ansuchen an die jeweils zuständige Landesabteilung für Schule und Kultur richten.
(3) Dem Ansuchen, das entsprechend zu begründen und vom gesetzlichen Vertreter der Körperschaften zu unterzeichnen ist, sind folgende Unterlagen beizulegen:
- a) ein umfassender Bericht mit Angabe der Daten die für die Berechnung der Höhe des zu gewährenden Beitrages erforderlich sind sowie der entsprechenden Kostenbestandteile,
- b) der Finanzierungsplan,
- c) eine vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Erklärung, aus der hervorgeht, daß für den gleichen Zweck nicht um andere Beiträge angesucht worden ist.
(4) Die Landesverwaltung kann weitere Unterlagen anfordern, falls dies zur Bearbeitung des Ansuchens erforderlich ist.
(5) Die Höhe der Beiträge wird anhand von Kriterien berechnet, welche die Landesregierung jährlich mit Beschluß festlegt und im Amtsblatt der Region veröffentlicht, und zwar unter Berücksichtigung des jährlichen Fehlbetrages, der vom jeweiligen Antragsteller nachzuweisen ist und der von der Verwaltung unter Berücksichtigung der festen und veränderlichen Kosten, der vorhandenen Bettenzahl, der Zahl der im betreffenden Schuljahr beherbergten Schüler/Schülerinnen und des monatlichen Heimpreises, den diese zu zahlen haben, anerkannt wird. Ein allfälliger Fehlbetrag, der auf zusätzliche besondere Umstände zurückzuführen ist, muß anhand entsprechender Unterlagen nachgewiesen werden.
Dieses Dekret wird dem Rechnungshof zur Registrierung zugeleitet und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.