(1) Die Körperschaften, die die in Artikel 5 des Gesetzes vorgesehenen Arbeiten durch die Agentur 36) ausführen lassen wollen, haben an das für den Sachbereich zuständige Regierungsmitglied ein Gesuch zu richten, dem die technischen Zeichnungen oder Projekte sowie die vorgeschriebenen Ermächtigungen, Lizenzen oder Bewilligungen beizulegen sind.
(2) Die Landesregierung ermächtigt mit Beschluß die Übertragung der Arbeiten an die Agentur 37); dies erfolgt auf Vorschlag des für den Sachbereich zuständigen Regierungsmitgliedes und nach Anhören des Direktors der Agentur für Bevölkerungsschutz 38) darüber, ob die Arbeiten mit den vom Jahresprogramm vorgesehenen institutionellen Arbeiten vereinbar sind.
(3) Mit demselben Beschluß legt die Landesregierung die Höhe der Ausgabe zu Lasten der auftraggebenden Körperschaft fest.
(4) Dieser Betrag umfaßt die für die Durchführung der Arbeiten und für die Bauleitung erforderlichen Ausgaben - sofern mit dieser ein Freiberufler beauftragt wird - sowie eine Summe für unvorhergesehene Ausgaben; der Betrag muß im voraus auf ein eigenes Bankkonto - lautend auf die Agentur 39)- eingezahlt werden. Erfolgt die Einzahlung des Betrages nicht innerhalb des festgelegten Termins, wird die Ermächtigung in jeder Hinsicht als verfallen angesehen.
(5) Die überwiesenen Summen werden vom Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz 40) in eigener Regie verwaltet; dieser sorgt außerdem für die Bezahlung der Löhne an die Arbeiter, der Lieferantenrechnungen, der Honorare für die Bauleitung - sofern sie zustehen - sowie jeder anderen Auslage, die mit der Durchführung der übertragenen Arbeit zusammenhängt.
(6) Die Landesregierung beschließt außerdem, ob die auftraggebende Körperschaft - in Anbetracht der Eigenart und der Wichtigkeit der durchzuführenden Arbeiten und deren Vereinbarkeit mit den institutionellen Aufgaben der Agentur 41) - für die Bauleitung die persönliche Leistung eines Technikers der Agentur 41) in Anspruch nehmen kann oder ob damit ein Freiberufler beauftragt werden soll. In diesem Fall wird der Auftrag vom Direktor der Agentur für Bevölkerungsschutz 42) aufgrund einer eigenen Regelung erteilt.