(1) Die Prüfung für die Eintragung in das Landesverzeichnis der Sicherheitsfachkräfte besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, die sowohl theoretisch wie praktisch sowie zur Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten laut Artikel 1 ausgerichtet sind.
(2) Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung für Sicherheitskräfte ist nach dem Muster laut Anhang A zu dieser Durchführungsverordnung abzufassen und dem Landesamt für Unfallverhütung vorzulegen. Dem Gesuch ist eine Bescheinigung über eine zweijährige Praxis im Fachbereich Arbeitssicherheit im öffentlichen oder privaten Sektor, oder über die zweijährige Ausübung einer leitenden Funktion in Industrie- Handwerks- bzw. landwirtschaftlichen Unternehmen beizulegen. Der Bewerber hat beim Einreichen des Gesuches die geforderte Ausbildung nachzuweisen. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung kann jederzeit eingereicht werden; die Prüfungstermine werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unter Berücksichtigung der eingereichten Gesuche festgelegt.
(3) Um die Eignung zur Eintragung in das Landesverzeichnis der Sicherheitsfachkräfte zu erlangen, muß der Bewerber in jeder Prüfung eine Benotung von wenigstens dreißig Fünfzigstel erlangen; jedes Kommissionsmitglied kann den Bewerber für jede Prüfung mit maximal 10 Punkten bewerten.
(4) Die Eintragung in das Landesverzeichnis der Sicherheitsfachkräfte wird vom zuständigen Landesrat für die Bewerber verfügt, welche die in Absatz 1 genannte Prüfung bestanden haben.
(5) Die Eintragung in das Landesverzeichnis wird auf Antrag ebenfalls vom zuständigen Landesrat für diejenigen verfügt, welche die Voraussetzungen laut Artikel 22, Absatz 5 des Gesetzes haben und das Gesuch termingerecht eingereicht haben.