(1) Im Amtsblatt der Region sind die Verzeichnisse der Namen all jener veröffentlicht, denen das Land, auch durch die von ihm abhängigen oder beauftragten Körperschaften Beiträge, Zuschüsse, Subventionen, Finanzierungen, begünstigte Darlehen oder andere wirtschaftliche Begünstigungen oder Vergünstigungen jeglicher Art, deren Auslagen zu Lasten des Landeshaushaltes gehen, gewährt; davon ausgenommen sind:
- a) Rückerstattungen von Kosten bezüglich der Gesundheitsfürsorge, der pharmazeutischen Fürsorge und der Krankenhausfürsorge zugunsten der vom Landesgesundheitsdienst Betreuten sowie entsprechende Befreiungen oder Einschränkungen;
- b) Beiträge, Zuschüsse, Subventionen und Rückerstattungen von Kosten für den Ankauf und die Instandhaltung von Prothesen oder für Ausbildungs-, Erziehungs- oder Arbeitsmaßnahmen zugunsten von Behinderten sowie Studienbeihilfen für Schüler und Hochschüler, bzw. denen gleichgestellte Auszubildende;
- c) Zulagen, Renten und sonstige wirtschaftliche Zuwendungen zugunsten von Zivilinvaliden, Blinden, Taubstummen oder anderweitig behinderten Personen, die mit deren Behinderung zusammenhängen oder aufgrund der Behinderung gewährt werden, auch wenn sie den Familienangehörigen, Begleitern oder Pflegern ausbezahlt werden;
- d) Zulagen für den notwendigen Lebensunterhalt und andere Maßnahmen bezüglich der finanziellen Sozialhilfe;
- e) Zulagen oder andere Fürsorgezuwendungen. 2)
(2) Unter die Empfänger von Begünstigungen nach Absatz 1 fallen auch die Personen, denen Flächen in Gewerbegebieten von Landes- oder Gemeindeinteresse zugewiesen werden.
(3) Die Verzeichnisse nach Absatz 1 enthalten die Personalien des Empfängers (Vorname, Familienname und Wohnsitzgemeinde sowie, gegebenenfalls, Benennung des Hofes; oder Firma und Sitz der Unternehmen oder Einrichtungen) sowie die wichtigsten Daten der Maßnahme, mit welcher die Begünstigung gewährt wurde, den Zweck und den Gesamtbetrag der finanziellen Zuwendung oder den begünstigten Preis, der gezahlt wurde, und die Größe und Lage der zugewiesenen Fläche sowie die Angabe der Rechtsquelle, aufgrund derer die wirtschaftliche Zuwendung verfügt wurde. 2)
(4) Die Veröffentlichung der namentlichen Verzeichnisse der Empfänger erfolgt, getrennt nach Sachbereichen, in halbjährlichen Abständen.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.