(1) Anspruch auf die Beiträge laut Artikel 32 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39 vorgesehenen Beiträge haben jene Vereine und Einrichtungen mit Sitz in Südtirol, die:
- a) in ihrem Statut die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer als Tätigkeitsziel angeführt haben,
- b) mindestens fünfhundert Stunden an Bildungsinitiativen pro Jahr ausrichten oder, im Falle von Seminaren und Tagungen, mindestens fünfzehn Veranstaltungen pro Jahr abhalten, an denen durchschnittlich mindestens fünfzehn Teilnehmer anwesend sind,
- c) die Veranstaltungen allen Arbeitnehmern zugänglich machen, in dem das Programm der Öffentlichkeit bekannt geben wird,
- d) kontinuierlich und planmäßig arbeiten,
- e) mit den Dozenten und mit den Teilnehmern an den Bildungsveranstaltungen die Planung und die Durchführung derselben absprechen,
- f) keine Gewinnabsicht haben.
(2) Die Beiträge können auch Vereinen und Einrichtungen gewährt werden, welche die unter Buchstabe b) Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen; Voraussetzung ist allerdings, daß die Veranstaltungen allen Arbeitnehmern zugänglich gemacht werden, in dem das Programm der Öffentlichkeit bekannt geben wird, daß sie keine Gewinnabsicht haben und daß die Kontinuität gewährleistet ist.
(3) Die Bildungsinitiativen müssen die Vermittlung von beruflichen, gewerkschaftlichen oder anderen arbeitsmarktrelevanten Kenntnissen vorsehen, welche nach einschlägigen didaktischen und methodischen Prinzipien sowie durch geeignetes Fachpersonal zu erfolgen hat.
(4) Eine Bildungsstunde ist eine Lehrveranstaltung, die mindestens 45 Minuten dauert. An einer Bildungsstunde müssen mindestens acht Personen teilnehmen.