Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Oktober 1993, Nr. 52.
(1) Bei der Ausweisung der Zonen für touristische Einrichtungen sind folgende Kriterien zu beachten:
(2) Vor der Ausweisung von neuen Zonen muß der Erweiterung bestehender Beherbergungsbetriebe der Vorrang gegeben werden.
Dieses Dekret wird dem Rechnungshof zur Registrierung zugeleitet und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.