(1) Das Heubad ist ein alter, von den Bergbauern eingeführter und gepflegter Brauch und besteht aus der Nutzung der Fermentationswirkung des Heus für den Menschen.
(2) Zur Durchführung von Heubädern verwendet man Gras oder Heu, das von alpinen Wiesen stammt, die nicht mit Mineraldünger und Herbiziden behandelt wurden, wenigstens 1500 m über dem Meeresspiegel liegen und mindestens 150 m von Straßen entfernt sind. Das Heu muß pro hundert Gramm Trockensubstanz einen Mindestgehalt von zwei Milligramm Kumarin aufweisen.
(3) Falls für das Heubad mit Thermostat ausgestattete Wannen benutzt werden, darf das Heu bzw. das Gras nur einmal verwendet werden.
(1) Heubäder werden in Beherbergungseinrichtungen - insbesodere in Betrieben, die Urlaub auf dem Bauernhof anbieten - durchgeführt, welche nach den Rechtsvorschriften des Landes genehmigt und mindestens mit folgenden Räumen ausgestattet sind:
(1) Während der für das Heubad erforderlichen Zeit werden die Gäste von entsprechend ausgebildetem Personal betreut.
(2)2)
(1) Allfällige Kontraindikationen müssen den Gästen mittels einer eigenen Informationstafel, die öffentlich ausgehängt wird und einem vom Landesrat für Gesundheit genehmigten Muster entsprechen muß, zur Kenntnis gebracht werden.
(2) Zur Durchführung des Heubades ist den Gästen ein Naturfasertuch auszuhändigen.
(3) Die Räumlichkeiten müssen mit einem Erste-Hilfe-Kästchen ausgestattet sein.
(1) Die Werbung für Heubäder darf sich nicht auf therapeutische und heilende Wirkungen beziehen.
(1) Die Aufsicht über den Heubadbetrieb und über die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen obliegt dem Amtsarzt der Gemeinde und dem Personal des Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit der örtlich zuständigen Sanitätseinheit.
(1)Zur Eröffnung eines Heubades muss der gesetzliche Vertreter des betreffenden Betriebes dem Bürgermeister der örtlich zuständigen Gemeinde seine Absicht zur Aufnahme der Tätigkeit schriftlich erklären und den Sitz der Struktur angeben.
(2) Der Bürgermeister übermittelt dem Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit des örtlich zuständigen Gesundheitsbezirkes eine Kopie der Erklärung laut Absatz 1.
(3) Der Bürgermeister kann die Tätigkeit wieder einstellen, wenn die Aufsichtsbehörden feststellen, dass die Voraussetzungen für eine sichere Tätigkeit fehlen, die sich auf gegenständliche Verordnung beziehen. 3)
(1) Der Betriebsinhaber haftet für die korrekte Anwendung dieser Verordnung.
Dieses Dekret wird dem Rechnungshof zur Registrierung zugeleitet und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.