Kundgemacht im A.Bl. vom 22. September 1992, Nr. 39.
(1) Die Schilder, die auf das Sammelverbot hinweisen und die der Eigentümer im Sinne von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 19. Juni 1991, Nr. 18, anbringen muß, müssen von der in der beiliegenden Tabelle angeführten Art und Größe sein.
(1) Eigentümer, die beabsichtigen, das Pilzesammeln auf eigenem Grund zu verbieten, müssen die Hinweisschilder laut Artikel 1 an Straßen und Wegen sowie entlang der Begrenzungslinie ihres Grundes anbringen, und zwar so, daß die Schilder von jedem Zugangspunkt her sichtbar sind.
(1) Der Eigentümer, der beabsichtigt, das Pilzesammeln auf eigenem Grund zu verbieten, muß dem gebietsmäßig zuständigen Bezirksforstamt folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung vorlegen:
Dieses Dekret wird dem Rechnungshof zur Registrierung zugeleitet und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.