(1) Die Sprengelschulräte, die Anstaltsschulräte oder die Bibliotheksräte legen den Wochenstundenplan des Bibliotheksleiters und seiner Mitarbeiter fest; dieser soll den Betrieb der Schulbibliotheken, der gemeinsamen Bibliotheken mehrerer Schulen, der Bibliotheken großer Schulen und den Bibliotheksdienst zusammengeschlossener Schulen gewährleisten.
(2) Jede Schule kann für jede Gruppe von zehn Klassen oder einen Bruchteil davon einen Mitarbeiter des Bibliotheksleiters ernennen.
(3) Erfordert der dem Bibliotheksleiter und dessen Mitarbeitern übertragene Auftrag eine Dienstzeit, die über die Pflichtdienstzeit hinausgeht, erhalten die Bibliotheksleiter und die Mitarbeiter eine Vergütung, die jener für außerordentliche Arbeiten angeglichen ist:
- a) Dem Bibliotheksleiter, der an Sekundarschulen ersten oder zweiten Grades Dienst leistet, können für den zusätzlich zu den 18 Wochenstunden geleisteten Dienst höchstens 6 Wochenstunden, im Jahr höchstens 240 Stunden, gezahlt werden,
- b) jedem Mitarbeiter des Bibliotheksleiters, der an Sekundarschulen ersten oder zweiten Grades Dienst leistet, können für den zusätzlich zu den achtzehn Wochenstunden geleisteten Dienst höchstens vier Wochenstunden, im Jahr höchstens 160 Stunden, gezahlt werden,
- c) dem Bibliotheksleiter und dessen Mitarbeitern, die an einer Grundschule Dienst leisten, können für die zusätzlich zu den vierundzwanzig Wochenstunden geleisteten Dienste höchstens 3 Wochenstunden, im Jahr höchstens 120 Stunden, gezahlt werden.
(4) Die Höhe der Vergütung je Stunde, die dem Bibliotheksleiter und seinen Mitarbeitern zusteht, wird auf der Grundlage der Parameter berechnet, die in Artikel 88 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. Mai 1974, Nr. 417, angegeben sind.