Kundgemacht im A.Bl. vom 5. Februar 1991, Nr. 6.
(1) Die Leiter der Einrichtungen der Sozialzentren werden vom Direktor des Sozialzentrums ernannt.
(2) Im Rahmen des Ernennungsaktes weist der Direktor des Sozialzentrums den Leitern die jeweilige Einrichtung zu und legt die entsprechenden Aufgaben fest.
(1) Der Leiter der Einrichtung nimmt neben den Aufgaben, die ihm auf Grund seines Berufsbildes und seines Dienstranges obliegen, Verwaltungsaufgaben und Aufgaben organisatorischer Natur wahr, welche einen oder mehrere der folgenden Bereiche umfassen:
(2) Der Leiter besorgt eine oder mehrere der genannten Aufgaben entweder persönlich oder durch Koordinierung des Personals (Bedienerinnen, technische Gehilfen und Verwaltungskräfte), dem diese Aufgaben zugeteilt sind.
(1) Die Landesregierung legt die Vergütung fest, welche dem Leiter zusteht, und berücksichtigt dabei die Art der Aufgaben sowie die Zahl der betreuten Personen und der Bediensteten.