Kundgemacht im A.Bl. vom 5. Februar 1991, Nr. 6.
(1) Die im Zuge der praktischen Übungen von den Schülern erzeugten Gegenstände werden, nachdem sie von den Lehrern oder der Prüfungskommission in fachlicher und didaktischer Hinsicht bewertet worden sind, den Schülern kostenlos zur Verfügung gestellt, sofern sie nicht von der Schule als Lehrmittel oder Einrichtungsgegenstände gebraucht werden.
(2) Werden die Gegenstände von den Schülern nicht innerhalb von drei Monaten nach Unterrichtsende abgeholt, wird Artikel 3 Absatz 4 des Dekretes des Landeshauptmanns von Südtirol vom 11. September 1987, Nr. 16, über die Verordnung über die Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol angewandt.