(1) Eine Anvertrauung durch Unterbringung bei Familien, Einzelpersonen oder familienähnlichen Gemeinschaften von Amts wegen erfolgt auf Grund eines Ansuchens, das die Eltern des Minderjährigen oder die Personen, welche die elterliche Gewalt über ihn ausüben, an das Landesamt für Familien- und Jugendbetreuung (in der Folge Landesamt genannt) richten, sowie auf Grund eines entsprechenden Vorschlages des vom Direktor des genannten Landesamtes namhaft gemachten zuständigen Sozialassistenten (in der Folge Sozialassistent genannt).
(2) Der Sozialassistent beurteilt - auch in Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen - die Situation des Minderjährigen, gibt die Gründe an, die für eine Anvertrauung sprechen, legt mit der Pflegefamilie und mit der Familie des Minderjährigen Einzelheiten über die Anvertrauung fest und füllt den entsprechenden Vordruck gemäß Anhang A) zu dieser Durchführungsverordnung aus; die Eltern des Minderjährigen oder die Personen, welche die elterliche Gewalt über ihn ausüben, müssen im Vordruck ihre Zustimmung ausdrücklich erklären; aus dem Vordruck muß außerdem eine Stellungnahme des Minderjährigen hervorgehen, sofern er das 12. Lebensjahr vollendet hat, oder - wenn es zweckmäßig erscheint - auch dann, wenn er das 12. Lebensjahr noch nicht erreicht hat.
(3) Die Pflegefamilien und die Eltern des Minderjährigen oder die Personen, welche die elterliche Gewalt über ihn ausüben, unterschreiben in Anwesenheit des Sozialassistenten die Vereinbarung gemäß Anhang B) zu dieser Durchführungsverordnung (Vordruck); der Sozialassistent hat das Schreiben gegenzuzeichnen und die Unterschrift der Betroffenen zu beglaubigen.