(1) Beiträge für den Bau, die Erweiterung, den Umbau, die Sanierung und den Ankauf landwirtschaftlicher Wohngebäude können gewährt werden: Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe, sofern keine in der Familiengemeinschaft des Antragstellers lebende Personen das Eigentum an einer dem Bedarf angemessenen und gut erhaltenen Wohnung hat, sowie Antragstellern, in deren Familiengemeinschaft Personen leben, die zwar das Eigentum an einer solchen Wohnung haben, darüber aber aus triftigen - jeweils festzustellenden - Gründen nicht verfügen können. 10)
(2) Die Baubeiträge laut Absatz 1 dürfen - beschränkt auf eine Nutzfläche von höchstens 125 m² - nur in dem Ausmaß gezählt werden, wie es von der Landesregierung im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, in geltender Fassung, für den Wohnbau festgesetzt ist. In diesem Zusammenhang sind die Baukosten anzuwenden, die für das Halbjahr festgesetzt sind, in dem die Unbedenklichkeitserklärung für die Aufnahme eines Darlehens ausgestellt, oder von der Landesregierung der Betrag gewährt wird. 10)
(2/bis) Für die Erweiterung, den Umbau, die Sanierung und den Ankauf von Wohngebäuden laut Absatz 1 dürfen die Ausgaben, für welche der Betrag gewährt wird, nicht die Baukosten überschreiten, für die im Sinne von Absatz 2 - beschränkt auf eine Nutzfläche von 125 m² - ein Beitrag gewährt wird, und zwar unabhängig von der - auch auf mehrere Objekte verteilten - Fläche, auf die sich die genannten Ausgaben tatsächlich beziehen. 10)
(3) Im Sinne dieser Durchführungsverordnung sind unter Zubehör zum landwirtschaftlichen Wohngebäude alle Räume zu verstehen, die sich im selben Gebäude befinden und für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Für die Gewährung des Beitrages werden die Baukosten pro Quadratmeter für diese Räume im Ausmaß von höchstens dreißig Prozent der in Absatz 2 erwähnten Baukosten anerkannt. 11)
(4) Für die anerkannten Ausgaben dürfen Kapitalbeiträge oder Zinsenbeiträge in dem von Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Ausmaß oder gleichbleibende und nachträglich zu zahlende Jahres- oder Halbjahresbeiträge gewährt werden. Mit den Jahres- und Halbjahresbeiträgen dürfen die Zinsen auf Bodenverbesserungskredite
- - voll gedeckt werden, wenn der Beitragsempfänger der ersten Kategorie laut Artikel 7 angehört, - höchstens in dem Umfang gedeckt werden, daß der Beitragsempfänger 3% zu zahlen hat, wenn er der zweiten Kategorie laut Artikel 7 angehört, und
- - höchstens in dem Umfang gedeckt werden, daß der Beitragsempfänger, wenn er der dritten Kategorie angehört, den Mindestzinssatz zu zahlen hat, der vom Staat im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1975, Nr. 382, festgesetzt wird.
(5) Keinen in diesem Artikel vorgesehenen Beitrag erhalten Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die unter Artikel 6 Buchstaben g) und i) genannt sind.