(1) Die fachliche Ausbildung zum Sprengelarzt dauert drei Jahre und erfolgt die ersten 30 Monate gemäß Punkt 9.5.1 des Anhanges 1 zum Landesgesetz vom 5. Jänner 1984, Nr. 1, "Landesgesundheitsplan 1983 - 1985". geändert durch das Landesgesetz vom 11. März 1986, Nr. 10. und die restlichen sechs Monate nach Auswahl der Sanitätseinheiten in den Bereichen:
- - Orthopädie - Traumatologie, mindestens ein Monat
- - Dienst für Anästhesie und Wiederbelebung, mindestens ein Monat
- - Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit, mindestens ein Monat
- - sowie in den Bereichen und Diensten, die vom Anwärter bevorzugt werden, mindestens ein Monat.
Darüber hinaus können die Sprengelarztanwärter im Bedarfsfall auch für den ärztlichen Bereitschaftsdienst bei Nacht und an Feiertagen gemäß Artikel 48 des Gesetzes Nr. 833 vom 23. Dezember 1978 aktiv eingesetzt werden. 2)
(2) Während der praktischen Ausbildung hat der Anwärter nicht nur in der Abteilung Dienst zu leisten, sondern wird auch unter Anleitung in den Poliambulatorien des jeweiligen Krankenhauses eingesetzt.
(3) Die Ausbildung der Sprengelarztanwärter in den einzelnen Bereichen steht unter der Leitung des jeweiligen Primars bzw. Verantwortlichen des Dienstes. Der Koordinator der Gesundheitsdienste der Sanitätseinheit sorgt für die gesetzlich fällige Rotation der Anwärter in den Bereichen und Diensten.
(4) Sollte eine Sanitätseinheit über Bereiche und Dienste, wie sie durch diese Verordnung für die praktische Ausbildung zum Sprengelarzt vorgesehen sind, nicht verfügen, so muß der Anwärter die Ausbildung im entsprechenden Bereich in einer anderen Sanitätseinheit absolvieren. Dazu haben die Verwaltungen in den betroffenen Sanitätseinheiten die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen, wobei die Gehälter von der Herkunftssanitätseinheit zu leisten sind.
(5) Den Sprengelarztanwärtern steht für diese Zeit keine Außendienstvergütung zu.
(6) Der unter Punkt 9.5.2 des Anhanges 1 zum Landesgesetz vom 5. Jänner 1984, Nr. 1, in geltender Fassung vorgeschriebene Lehrgang wird vom Assessorat für Gesundheitswesen in Zusammenarbeit mit der Ärztekammer und Zahnärztekammer der Provinz Bozen organisiert.
(7) Die Teilnahme am Lehrgang wird als reguläre Dienstzeit gewertet.
(8) Der Besuch des Lehrganges wird bescheinigt.